72  Spezieller  Teil.

welche  sie  gewerbsmäßig  vermitteln,1)  bedürfen  einer  besonderen
Erlaubnis,  welche  an  erstere  nur  für  bestimmte  Länder  oder
Orte  vom  Reichskanzler  unter  Zustimmung  des  Bundesrats,  an
die  Agenten  vom  Regierungspräsidenten  widerruflich  und  gegen
Kaution  erteilt  wird.  Der  Geschäftsbetrieb  beider  unterliegt  der
Beaufsichtigung.  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  sind
unterm  14.  März  18982)  ergangen  und  durch  die  Bekanntmachungen
  vom  25.  März,  2.  April  und  22.  Juni  18983)  und
vom  23.  August  19034)  ergänzt.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer
  nur  befördern  auf  Grund  eines  vorher  abgeschlossenen
schriftlichen  Veertrages.ê)  Die  Auswanderungsagenten  sind
verpflichtet,  in  allen  Fällen,  in  welchen  ihre  Vermittelung  zum
Abschluß  von  Beförderungsverträgen  von  Auswanderungslustigen
in  Anspruch  genommen  wird,  binnen  24  Stunden  der  Ortspolizeibehörde
  der  letzteren  davon  schriftliche  An  zeige  zu  erstatten.s)
  Den  Auswanderern  darf  nicht  die  Verpflichtung  auferlegt
  werden,  den  Beförderungspreis  oder  einen  Teil  desselben
oder  ihnen  geleistete  Vorschüsse  nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte
  zu  zahlen  oder  zurückzuerstatten  oder  durch  Arbeit
abzuverdienen;  ebensowenig  dürfen  sie  in  der  Wahl  ihres  Aufenthaltsortes
  oder  ihrer  Beschäftigung  im  Bestimmungslande
beschränkt  werden..)  Der  Abschluß  eines  Vertrages,  inhalts
dessen  ein  konzessionierter  Auswanderungsunternehmer  sich  gegen
Entgelt  zur  Beschaffung  deutscher  Kolonisten  für  ein  von  ihm
zur  Ansiedelung  ausersehenes  überseeisches  Gebiet  gegenüber  dessen
Regierung  verpflichtet,  berechtigt  zur  Zurücknahme  der
ihm  erteilten  Konzession.)

Die  Auswanderungsagenten  haben  sich  jeder  Agitation
zu  enthalten,  die  den  Entschluß  zur  Auswanderung  herbeizuführen
  oder  zu  fördern  geeignet  ist.  Insbesondere  dürfen  sie
hierauf  abzielende  Druckschriften  nicht  in  Schankstätten  auslegen.)

1)  §§  11—19  aa  O.  7)  8  22  aaO.

2)  Rul.  S.  39.  8)  Erk.  d.  OVG.  vom  4.  Januar
3)  Mst  Bl.  S.  #„  1.  BentrBi  S.  335.  1886,  Entsch.  13  348.

4)  Rl.  S  P)  Spez  Besch.  d.  M.  d.  J.  u.  f.  H.
5)  §22  4  vom  29.  Januar  1894,  C  430  M.  f.  H.,

Dc#ckl  vom  2.  April  1898,  1  5  143  M.  d.  J.
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