A.  Sicherheitspolizei.  §  18.  73

Dem  gemeingefährlichen  Treiben  der  Auswanderungsagenten,
welches  darauf  abzielt,  ungebildete  Landbewohner  unter  falschen
Vorspiegelungen  zur  Auswanderung  nach  Brasilien  zu  verleiten,
soll  mit  allen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  entgegengetreten
werden.)

Verboten  ist  die  Beförderung:

a)  von  Wehrpflichtigen  im  Alter  vom  vollendeten  17.  bis  vollendeten
  25.  Lebensjahre,  bevor  sie  eine  Entlassungsurkunde
aus  dem  diesseitigen  Staatsverbande  oder  ein  Zeugnis  der
Ersatzkommission  darüber  beigebracht  haben,  daß  ihrer  Auswanderung
  aus  dem  Grunde  der  Wehrpflicht  kein  Hindernis.
entgegensteht;

b)  von  Personen,  deren  Verhaftung  oder  Festnahme  von  einer
Gerichts=  oder  Polizeibehörde  angeordnet  ist;

e)  von  Reichsangehörigen,  für  welche  von  fremden  Regierungen
oder  von  Kolonisationsgesellschaften  oder  ähnlichen  Unternehmungen
  der  Beförderungspreis  ganz  oder  teilweise  bezahlt
  wird  oder  Vorschüsse  geleistet  werden;  Ausnahmen
von  dieser  Bestimmung  kann  der  Reichskanzler  zulassen.2)

Offiziere  und  Sanitätsoffiziere  der  Reserve
  und  Landwehr  1.  Aufgebots  dürfen  nur
mit  Genehmigung  der  Militärbehörde  auswandern.)  Offiziere
und  Sanitätsoffiziere  der  Landwehr  2.  Aufgebots  haben  die
Auswanderungsabsichten  dem  Bezirkskommando  anzuzeigen  und
dürfen  vor  Bewilligung  ihres  Abschieds  nicht  auswandern.4)  Vorläufig
  in  die  Heimat  beurlaubte  Rekruten,  zur  Disposition.
der  Ersatzbehörden  Entlassene  oder  zur  Disposition  der  Truppenteile
  beurlaubte  Mannschaften  bedürfen  zur  Auswanderung  der
Genehmigung  der  Militärbehörde.5)  Mannschaften  der
Reserve,  Landwehr  1.  Aufgebots  und  Ersatzreservisten
  dürfen  nur  auswandern,  wenn  das  Bezirkskommando
  bescheinigt  hat,  daß  der  Auswanderung  eine  Einbe-1)

  KO.  vom  19.  Februar  1890  3)  §111  Ziffern  7  u.  8  der  Wehrin

  den  Reg  Amtsbl.  abgedruckt;  vgl.  ordnung  vom  18.  Februar  1001.

chiee  b.M.d.J.  vom  16.November  )  F  111  Zilerd,  ½68  d.  WehrO

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I  B  5226.  ½%  uaust  5)  §  111  Ziffer  7  u.  §  109  Ziffer  4b
)  5  23  anO.  bis  d  Wehr  O.