74  Spezieller  Teil.

rufung  nicht  entgegensteht.)  Mannschaften  der  Landund
  Seewehr?.  Aufgebotsbedürfen  zur  Auswanderung
keiner  Erlaubnis.  Zur  Vermeidung  der  Bestrafung  gemäß
8  360  Stf  GB.  haben  sie  vorher  eine  Anzeige  an  die  Kontrollbehörde
  zu  erstatten.z)  Auch  Militärbeamte  dürfen  vor
der  Dienstentlassung  nicht  auswandern.3)  Über  die  Rückerstattung
  des  Überfahrtsgeldes  handeln  die  88  28
und  29  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1897.

Der  Unternehmer  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Schiff,
mit  welchem  die  Auswanderer  befördert  werden  sollen,  für  die
beabsichtigte  Reise  völlig  seetüchtig,  vorschriftsmäßig  eingerichtet,
ausgerüstet  und  verproviantiert  ist.")  Jedes  Auswandererschiff
unterliegt  vor  dem  Antritt  der  Reise  einer  Untersuchung  auf  seine
Seetüchtigkeit,  Einrichtung,  Ausrüstung  und  Verproviantierung.
Die  Untersuchung  erfolgt  durch  amtliche,  von  den  Landesregierungen
  bestellte  Besichtiger.5)  Vorschriften  über  die  Auswandererschiffe
  sind  unterm  14.  März  1898  ")  erlassen  und  durch  die  Bekanntmachungen
  vom  18.  Februar  19037)  und  vom  20.  Dezember
1905  8)  ergänzt.  Vor  Abgang  des  Schiffes  ist  der  Gesundheitszustand
  der  Auswanderer  und  der  Schiffsbesatzung  durch  einen
von  der  Auswanderungsbehörde  zu  bestimmenden  Arzt  zu  untersuchen.)



Wer  eine  Frauensperson  zu  dem  Zwecke,  sie  der  gewerbsmäßigen
  Unzucht  zuzuführen  (Mädchenhandel),  mittels
arglistiger  Verschweigung  dieses  Zweckes  zur  Auswanderung  verleitet,
  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren  bestraft.  Dieselbe
Strafvorschrift  findet  auf  denjenigen  Anwendung,  welcher  mit
Kenntnis  des  vom  Täter  in  solcher  Weise  verfolgten  Zweckes  die
Auswanderung  der  Frauensperson  vorsätzlich  befördert.10)

Alle  Legitimations-,  Auswanderungs-=  und
Militärpapiere,  welche  vom  Reichsauslande  aus  oder  nach
dem  Reichsauslande  erbeten  werden,  sollen  den  Antragstellern

1)  §  111  Ufeer  16  a  u.  c  Wehr  O.  s)  RGBl.  S.  57  u.  917.
5)  111  Ziffer  16b  u.  c.  7)  RGBl.  8  37.
15  gifer  Ges-  vom  1.  Juni  8)  RGBl.  S.  779.
1600  RGl.  S  5)  35  aa  O.
-  g  33  *  10)  §  48  ao  O.

s)  §  34  aa  O.