A.  Sicherheitspolizei.  8  19.  75

nicht  unmittelbar,  sondern  durch  Vermittelung  der  zuständigen
deutschen  Konsulate  übersandt  werden.2)

Die  Polizeibehörden  in  den  Hafenorten  sind  befugt,  die  Unternehmer
  an  der  Einschiffung  von  Personen  zu  verhindern,
  deren  Beförderung  auf  Grund  des  Gesetzes  verboten
  ist.z2)  Auswanderern  ist  der  Eintritt  in  das
Preußische  Gebiet  nur  dann  gestattet,  wenn  sie  eine
Fahrkarte  nach  einem  Einschiffungshafen  und  einen  Passagevertrag
  ins  Ausland  vorweisen.5)  Wer  es  sich  zum  Geschäft
macht,  Deutsche  unter  Vorspiegelung  falscher  Tatsachen  oder
wissentlich  mit  unbegründeten  Angaben  oder  durch  andere  auf
Täuschung  berechnete  Mittel  zur  Auswanderung  zu  verleiten,
wird  mit  Gefängnis  von  1  Monat  bis  zu  2  Jahren  bestraft.")

Abschnitt  III.

Bekämpfung  der  Bettelei,  des  Müßigganges  und  der
Landstreicherei.

8  19.
Das  Betteln.

Während  den  Arbeitsunfähigen  die  Arbeiterversicherung
  in  ihren  verschiedenen  Versicherungsarten  (Kranken-,
Unfall-,  Alters=  und  Invalidenversicherung)  und  die  allgemeine
Armenpflege  5)  die  nötige  Hilfe  gewähren,  bildet  die  Arbeitssche
  ,  welche  eine  wesentliche  Ursache  der  Verarmung  ist,
einen  wichtigen  Gegenstand  der  polizeilichen  Staatstätigkeit.

Unter  „Betteln“  wird  das  Ansprechen  um  eine  freiwillige
milde  Gabe  für  den  Lebensunterhalt  verstanden,  wenn  der  Angesprochene
  dem  Bittenden  gegenüber  nicht  einmal  eine  moralische
Verpflichtung  zur  Unterstützung  hat.5)  Nicht  jede  Bitte  um  Unterstützung
  ist  strafbar,  namentlich  nicht,  wo  moralische  oder

1)  est80  vom  9.  August  1895.  5)  RGes.  über  den  Unterstützungs-2)
  9324  wohnsitz  vom  6.  Juni  1870  u.  das
2)  **8  vom  20.  September  Preuß.  AusfGes.  vom  8.  Märt,  1871.
1904,  Msit  Bl.  S.  276  u.  val.  MstErl.  6)  Erk.  d.  Ober  Trib  v.  29.  Oktober
vom  26.  Februar  3  16.  März  1905,  1885,  GoltdArch.  3  797,  u.  Erk.  d.
Mist  Bl.  S.  48  u.  49.  R  .'vom  26.  Jum  1857,  ebendaf.
)  §  144  StjGB.,  ogl.  88  140  u.  45  49.

360  Ziffer  3  daselbst.