76  Spezieller  Teil.

soziale  Verbindlichkeit  (z.  B.  die  Bitte  um  das  ortsübliche  Geschenk)
oder  andere  Gründe  für  die  Hergabe  der  Unterstützung  sich
geltend  machen.)  Zum  Begriff  und  Wesen  einer  strafbaren
Bettelei  gehört  nicht  notwendig,  daß  der  Ansprechende  die  Gabe
persönlich  erbittet,  vielmehr  genügt  dazu  unter  Umständen  auch
ein  bloß  schriftliches  Gesuch.)  Es  kann  dies  auch  durch  einen  Gesangsvortrag
  geschehen.3),  Zum  Tatbestand  der  Bettelei  gehört  ferner
auch  nicht  eine  Mehrheit  von  Fällen.4)  Jeder  einzelne  Fall
des  Bettelns  begründet  die  Strafbarkeit.  In  dieser  Beziehung
bestimmt  §  361  Nr.  4  des  Stf  GB.,  daß  mit  Haft  bestraft  wird,
wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,
oder  Personen,  welche  seiner  Gewalt  und  Aufsicht  untergeben
sind,  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln
abzuhalten  unterläßt.  Betteln  unter  Vorspiegelung  von  Gebrechen
  kann  unter  Umständen  als  Betrug  bestraft  werden.)
Die  Straßenbettelei  soll  nicht  geduldet  werden.  Es  liegt  den
Polizeibehörden  jedes  Ortes  ob,  diesem  Übel  mit  Nachdruck  zu
steuern.  Es  sollen  die  Straßenbettler  aufgegriffen  und  an  diejenigen
  abgeliefert  werden,  denen  ihre  Versorgung  obliegt.)
Da  erfahrungsmäßig  das  Betteln  und  Landstreichen  überall
abnimmt,  wo  die  Erxekutivpolizei  kräftig  dagegen  einschreitet,
  so  empfiehlt  der  Mst  Erl.  vom  22.  Februar  18807)  namentlich
  den  ländlichen  Polizeibehörden  größere  Strenge.  In  einem
weiteren  Mst  Erl.  vom  28.  Dezember  18808)  wird  die  Bildung
von  Vereinen  gegen  Hausbettelei  empfohlen  und  es  wird
über  deren  Grundsätze  im  einzelnen  angeführt,  daß  die  Vereinsmitglieder
  verpflichtet  seien,  unbekannte  Bettler  ab=  und  an  das
Unterstützungsbureau  zu  verweisen,  welches  von  dem  Vereine
zum  Zwecke  der  Unterstützung  durchreisender  hilfsbedürftiger
Personen  errichtet  und  von  einem  Manne  verwaltet  werde,
der  als  Armenpfleger  bezw.  Bezirksvorsteher  schon  eine  gewisse

Wl  Entsch.  d.  RG.  in  Straf-  5)  Erk.  d.  RG.  vom  4.  Juli  1881,
sachen  Entsch.  4  352  u.  Erk.  d.  Ober  Trib.

2)  WMechesch  d.  Ober  Trib.  vom  vom  6.  September  1876,  Selbstverw.
21.  November  1849,  MstBl.  S.  270.  v.  9-  1876  S.  327.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Juni  1904,  -  21  u.  23  II  19  u.  §  191
Däuge  herur  ,  S.  998.  II  20
heinischen  Kassations-  7)  Mst3l.  S.  69.
bofes  vom  22.  Dezember  1852,  Rhein.  8)  Mst  Bl.  v.  J.  1881  S.  29.

Arch.  38  II  33.