A.  Sicherheitspolizei.  §  19.  77

Erfahrung  in  Armensachen  gewonnen  hat.  Derselbe  habe  nach
folgenden  Prinzipien  zu  verfahren:  Jeder  Bettler  hat  sich  durch
den  Nachweis,  daß  er  gearbeitet  hat,  und  durch
polizellichen  Abmeldeschein  zu  legitimieren.  Das  Legitimationspapier
  wird  mit  dem  Vereinsstempel,  der  mit  dem  Datum  versehen
  ist,  abgestempeltt.  Der  Petent  erhält,  wenn  er  des  Mittags
von  11—12  Uhr  kommt,  eine  Marke  zum  Werte  von  20  Pf.,  für
welche  er  in  einem  ihm  bezeichneten  Speisehause  warmes  Essen
bekommt.  Die  Marken,  welche  des  Abends  von  5—6  Uhr  ausgegeben
  werden,  haben  einen  Wert  von  30  Pf.  und  sichern  den
Hilfsbedürftigen  ein  freies  Logis  und  Frühstück.  Gesellen,  welche
von  ihrem  Gewerkamte  ein  Geschenk  empfangen,  sind  von  der
Unterstützung  des  Vereins  ausgeschlossen.  Die  Gabe  wird  auch
jedem  Trunkenen  oder  auch  nur  ungebührlich  Fordernden  versagt.
  Während  der  oben  gedachten  Bureaustunden  ist  zur  event.
Aufrechterhaltung  der  Ordnung  ein  Polizeibeamter  in  der  Nähe
des  Unterstützungsbureaus  stationiert.  Die  von  dem  Vereine
angenommenen  Wirte  dürfen  dem  mit  Vereinsmarken  Zahlenden
keine  Spirituosen,  auch  kein  Bier  verabfolgen,  auch  müssen
die  Marken  an  dem  Tage  gebraucht  werden,  an  welchem  sie
genommen  wurden,  damit  sie  nicht  dem  Bettler  als  Reservejonds
  dienen.  Ortsangehörige,  welche  das  Bureau  aufsuchen,
werden  an  ihre  Prediger  und  die  städtischen  Armenpfleger  verwiesen.
  Da  der  Verein  in  seinem  Bureau  auch  Arbeitsangebote
annimmt,  so  ist  er  nicht  selten  in  der  Lage,  Arbeitsuchende
unentgeltlich  zu  plazieren.

Die  Einrichtung  beson  derer  Arbeitsnachweisestellen
  hat  in  jüngster  Zeit  sich  bewährt,  da  die  gewerbsmäßige
Arbeitsvermittelung  teils  nicht  ausreicht,  teils  mit  ungerechtfertigter
  Ausbeutung  der  Arbeitsuchenden  verbunden  ist.  Der
Arbeitsnachweis  kann  von  Alrbeitgebern  (Innungen,  Landwirtschaftskammern
  usw.)  oder  von  den  Arbeitern  (Gewerkschaften
  und  Fachvereinen)  oder  von  unabhängigen  Organen
(Behörden,  Kommunen  und  gemeinnützigen  Vereinen)  ausgehen.
  Die  letzteren  verdienen  um  deswillen  den  Vorzug,  weil
die  Nachweise  in  der  Hand  der  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  leicht
zu  bedenklichen  Machtmitteln  im  sozialen  Kampfe  ausgebeutet
werden  können.  Die  Arbeitsnachweise  haben  unzweifelhaft  eine