A.  Sicherheitspolizei.  §  20.  79

die  Landespolizeibehörden  in  erster  Linie  zwar  nur  in  den  Fällen
Vert,  in  denen  es  sich  um  Angehörige  der  Bundesstaaten  Bayern,
Württemberg,  Baden,  Lübeck  und  Hamburg  handelt,  da  nur
jenen  gegenüber  eine  Bestrafung  innerhalb  Preußens  zum  Anlaß
einer  Ausweisung  genommen  werden  kann.1)  Sie  werden  jedoch
in  vielen  Fällen  ecmöglichen,  auch  gegen  den  übrigen  Bundesstaaten
  angehörige  Bettler  und  Landstreicher,  welche  nur  aus
Anlaß  einer  außerhalb  Preußens  erfolgten  Bestrafung  wegen
wiederholten  Bettelns  oder  Landstreichens  ausgewiesen  werden
können,  mit  Ausweisung  vorzugehen,  da  die  Landespolizeibehörde
nunmehr  prüfen  kann,  ob  unter  den  innerhalb  derletzten  12  Monate
von  den  Verurteilten  etwa  erlittenen  Vorstrafen  sich  eine  in
einem  anderen  Bundesstaate  als  Preußen  erlittene  Strafe
wegen  wiederholten  Bettelns  und  Landstreichens  befindet.2)

Ist  einer  Person  der  Aufenthalt  in  einem  deutschen
Bundesstaate  wegen  wiederholten  Bettelns  und  Landstreicherei
  verweigert  worden  und  ihre  Ausweisung
aus  dem  Gebiete  jenes  Bundesstaates  erfolgt,  so  verliert  nach
einem  Urteil  des  Reichsgerichts,  III.  Strafsenats,  vom
17.  Juni  1882  diese  Aufenthaltsverweigerung  ihre  Gültigkeit
von  selbst,  wenn  der  Ausgewiesene  innerhalb  der  letzten  12  Monate
nicht  mehr  wegen  Bettelns  oder  Landstreichens  bestraft  worden  ist.5)
Eine  Polizeiverordnung,  welche  das  Verabfolgen  von
Almosen  an  nicht  ortsangehörige  Bettler
verbietet,  ist  rechtsgültig.“)

8  20.
Müßiggang  und  strafbare  Obdachlosigkeit.

1.  Wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt
  hingibt,  daß  er  in  einen  Zustand  gerät,  in  welchem  zu
seinem  Unterhalte  oder  zum  Unterhalte  derjenigen,  zu  deren
Ernährung  er  verpflichtet  ist,  durch  Vermittelung  der  Behörde
fremde  Hilfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß,  wird  nach
(361  Nr.  5  des  Stf  GB.  mit  Haft  bestraft.3z)  Trunksüchtige

1)  Bgl.  MsstErl.  vom  28.  Juli  1894,  2)  Nr.  194  b.  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1882.
MstBl.  147,  vom  7.  ;Februar  u.  2.  Juni  4)  Erk.  d.  KG.  vom  5.  Juli  1888,
1595,  Mf1  Bl.  28  u.  166.  Entsch.  8  232  u.  Pr  Vl.  10  493.

M.  vom  5  August  1903,  5)  Vgl.  auch  Nr.  10  d.  8361  StfGB.