80  Spezieller  Teil.

können  nach  §  6  Ziffer  3  des  BGB.  entmündigt  werden.  Sie
werden  damit  —  gleich  den  über  7  Jahre  alten  Minderjährigen
und  den  Geisteskranken  —  in  ihrer  Geschäftsfähigkeit  beschränkt
und  können  verpflichtende  Willenserklärungen  nur  mit  Zustimmung
  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  abgeben.)

2.  Verschuldeter  Obdachlosigkeit  im  Sinne
der  Ziffer  8  des  §  361  StfGB.  macht  sich  schuldig,  wer  nach  Verlust
  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm  von  der
zuständigen  Behörde  bestimmten  Frist  sich  kein  anderweitiges
Unterkommen  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,
daß  er  solches  der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet
nicht  vermocht  hat.  Der  Ausdruck  „Unterkommen“
begreift  nicht  bloß  die  Beschaffung  einer  Wohnung,  sondern
auch  ganz  allgemein  die  Erwerbung  des  erforderlichen  Unterhaltes
  in  sich.s)  Die  Strafe  tritt  nicht  ein,  wenn  der  Angeschuldigte
den  Nachweis  liefert,  daß  er  nicht  vermocht  habe,  sich  an  seinem
Wohnorte  ein  Unterkommen  zu  beschaffen.s)  Die  Bestimmung
der  Frist,  binnen  welcher  das  anderweite  Unterkommen  zu
beschaffen  ist,  kann  nicht  bloß  von  der  Ortspolizeibehörde,  sondern
auch  vom  Landrat  ausgehen.4)  Eine  allgemeine  Anweisung
seitens  der  Polizeibehörde,  nach  dem  jedesmaligen  Verluste
des  bisherigen  Unterkommens  binnen  einer  bestimmten  Frist
ein  solches  sich  wieder  zu  beschaffen,  ist  nicht  geeignet,  die  vorbezeichnete
  Strafvorschrift  zur  Anwendung  zu  bringen;  es  bedarf
hierzu  vielmehr  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  eingetretenem
Verlust  des  seitherigen  Unterkommens  einer  besonderen  Anweisung
  auf  Wiederbeschaffung  eines  solchen.5)

8  21.
Landstreicher  und  Zigeuner.

1.  Als  Landstreicher  nach  Maßgabe  der  Ziffer  3  des  8  361
Stf  GB.  wird  nach  einem  Erk.  des  Ober-Trib.  vom  4.  Juli  1877
derjenige  bestraft,  welcher  mittellos  und  erwerbs=  bezw.  zwecklos

1)  §§  106—114  BGB.  1855  u.  6.  Juli  1863,  Goltd  Arch.  3  825

2)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  11.  Mai  u.  Rechtspr.  d.  Ober  Trib.  3  549.
1852  u.  21.  Februar  1873,  MstBl.  v.  J.  4)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  1.  März
1852  S.  270,  u.  Entsch.  d.  Ober  Trib.  1861,  Rechtspr.  d.  Ober  Trib.  1  285.
69  34.  5)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  19.  Mai

3)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  3.  Oktober  1852,  Goltd  Arch.  1  78.