A.  Sicherheitspolizei.  8  21.  81

von  Ort  zu  Ort  herumzieht.  Ein  erwerbs-bezw.  zweckloser  Aufenthalt
  an  einem  Orte  nach  dem  Verluste  der  Mittel,  selbst  wenn  derselbe
verschuldet  ist,  begründet  noch  nicht  ohne  weiteres  die  Eigenschaft
als  Landstreicher.1)  Der  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  7.  August  18752)
weist  die  Polizeibehörden  an,  unbekannte  fremde  Personen,  welche
durch  ihr  Auftreten  und  Verhalten  den  Verdacht  des  zwecklosen
Umhertreibens  erregen,  dennoch  aber  weder  genügende  Subsistenzmittel
  oder  ernstliche  Bemühungen  um  Erlangung  eines
redlichen  Erwerbes  nachzuweisen  vermögen,  noch  auch  den  in
83  des  Paßges.  vom  12.  Oktober  1867  vorgesehenen  Ausweis
über  ihre  Person  führen  können  oder  wollen,  auf  Grund  des  §&amp;  361
Ziffer  3  Stf  GB.  der  strafgerichtlichen  Verfolgung  wegen  Landstreicherei
  zu  überweisen.  Werden  Minderjährige  umherstreifend
aufgegriffen,  so  sind  die  Anträge  zur  vorläufigen  Unterbringung
in  Fürsorgeerziehung  an  das  Amtsgericht  des  Aufgreifungsortes
  zu  richten.)

2.  Zigeuner,  welche  nicht  den  Nachweis  erbringen,
daß  sie  oder  ihre  Eltern  in  Gemäßheit  des  preuß.  Indigenatgesetzes
  vom  31.  Dezember  1842  4)  bezw.  des  Reichsges.  vom
1.  Juni  1870  5)  naturalisiert  oder  daß  sie  bezw.  ihre  Eltern  vor
Emanation  dieser  Gesetze  einen  die  Erwerbung  der  Staatsangehörigkeit
  bedingenden  Wohnsitz  im  Inlande  gehabt  haben,
sind  als  Ausländer  zu  betrachten.  Denselben  wird,  sofern
sie  auf  ihren  Wanderungen  das  Staatsgebiet  verlassen,  der  Rücktritt
  über  die  Landesgrenze  zu  verwehren  sein.  Pässe  oder  sonstige
Legitimationspapiere  dürfen  an  dergleichen  Personen  nicht  verabfolgt
  werden,  desgleichen  ist  denselben  die  Erteilung  von  Gewerbelegitimationsscheinen
  in  Gemäßheit  der  Bundesratsbestimmung
  vom  31.  Oktober  1883  0)  zu  versagen.  Auch  in  Fällen,
in  denen  Zigeuner  die  Staats=  oder  Reichsangehörigkeit  nachzuweisen
  vermögen,  werden  dieselben  bei  strenger  Anwendung  der
Vorschriften  im  Tit.  III  §§  57ff.  der  RGewO.  am  Gewerbebetrieb
  im  Umherziehen  in  der  Regel  verhindert
werden  können.  Dabei  wird  auf  die  Erfüllung  der  im  §  57  b  zu  1

—

1)  Über  den  Begriff  eines  Vaga-  2)  Mst  Erl.  vom  31.  Mai  1902,
bunden  ogl.  auch  §  22  1  2  All-=  MstBl.  S.  100.
gemeine  Gerichts  Ord.  vom  6.  Juli  4)  GS.  v.  J.  1843  S.  15.
1.93.  ö5)  BGl.  S.  355.

2)  Mst  Bl.  S.  231.  6)  ZentrBl.  S.  305.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  U.  6