82  Spezieller  Teil.

gegebenen  Voraussetzung,  wonach  der  Betreffende  einen  festen
Wohnsitz  haben  muß,  besonderes  Gewicht  zu  legen  und  in  jedem
Falle  eine  Prüfung  durch  die  Polizeibehörde  des  Wohnortes
darüber  herbeizuführen  sein,  ob  und  inwieweit  dieser  Voraussetzung
genügt  wird.  In  den  Fällen  des  8  57b  zu  4  wird  die  Prüfung
auch  darauf  zu  erstrecken  sein,  ob  der  den  Wandergewerbeschein
Nachsuchende  eine  eingerichtete  Wirtschaft  besitzt  oder  in  welcher
anderen  Weise  der  Unterhalt  seiner  Familie  gesichert  ist.  Auch
in  Betreff  der  Zige  unerkinder  werden  die  Bestimmungen
der  Reew  O.  insofern  eine  Handhabe  bieten,  als  nach  §  62  aaO.
die  Mitführung  von  Kindern  unter  14  Jahren  zu  gewerblichen
Zwecken  verboten  bezw.  nach  8  148  Ziff.  7  d  unter  Strafe  gestellt
  ist.  Ferner  darf  die  Erteilung  eines  Wandergewerbescheins
gemäß  §  57b  zu  4  aaO.  versagt  werden,  wenn  der  Antragsteller
  schulpflichtige  Kinder  hat  und  für  deren  Unterricht  nicht
genügend  gesorgt  ist.  Wo  es  ferner  an  der  Voraussetzung
für  die  Unterbringung  verwahrloster  Kinder,  daß  die  betr.
Kinder  eine  strafbare  Handlung  begangen  haben,  fehlt,  können
dieselben  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  zur
Erziehung  an  Anstalten  oder  zuverlässige  Personen  übergeben
werden.  Von  dieser  Befugnis  wird  Gebrauch  zu  machen
sein,  wenn  die  Eltern  von  Zigeunerkindern  zu  Haftstrafen
verurteilt  werden,  oder  wenn  Kinder  als  Mitglieder  umherziehender
  inländischer  Zigeunerfamilien  betroffen  werden  und
von  den  Eltern  oder  Angehörigen  nicht  der  Nachweis  geführt
werden  kann,  daß  und  in  welcher  Weise  sie  für  den  Schulunterricht
derselben  gesorgt  haben  bezw.  fernerhin  zu  sorgen  in  der  Lage  sind.
In  solchen  Fällen  werden  die  Zigeunerkinder  von  ihren  Angehörigen
  zu  trennen  und  der  betreffenden  Kommune  zum  Zwecke
der  Unterbringung  und  Einleitung  des  Zwangsverfahrens  zu
überweisen  sein.  Die  Kosten  fallen  in  Gemäßheit  des  MstErl.
vom  2.  November  18731)  zunächst  den  betreffenden  Ortsarmenverbänden
  zur  Last.  Das  banden  weise  Umherziehen
von  Zige  unern  erscheint  geeignet,  die  öffentliche  Ordnung  und
Sicherheit  zu  gefährden  und  ist  deshalb  nicht  zu  gestatten.  Es
wird  gegebenenfalls  durch  Ergreifung  der  gegen  jeden  einzelnen

1)  Mstl.  v.  J.  18°4  S.  19.