A.  Sicherheitspolizei.  §  21.  83

zulässigen  Maßnahmen  die  Auflösung  derartiger  Banden  anzusteben
  sein.  Hierbei  bleibt  der  Mst  Erl.  vom  7.  August  18751)
zu  beachten,  wonach  die  Polizeibehörden  alle  unbekannten
fremden  Personen,  welche  durch  ihr  Auftreten  und  Verhalten
den  Verdacht  des  zwecklosen  Umhertreibens  erregen,  unter  den
daselbst  bezeichneten  Voraussetzungen  der  strafrechtlichen  Verfolgung
  wegen  Landstreichens  zu  überweisen  haben.  Erfahrungsgemäß
  werden  dabei  auch  häufig  die  Voraussetzungen  zu  einem
strafrechtlichen  Vorgehen  wegen  Bettelns,  Nichtbeschaffung  eines
Unterkommens  sowie  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  das
Feld=  und  Forstpoliz  Ges.  vom  1.  April  1880  2)  vorliegen.  Jeder
inländische  Zigeuner  ist  im  Falle  der  Bestrafung  auf  Grund  des
362  Abs.  2  des  Stf  GB.  der  Landespolizeibehörde  behufs  Unterbringung
  in  ein  Arbeitshaus  zu  überweisen.3)

Es  ist  ferner  von  den  Ministern  in  mehrfachen  Erlassen  betont
worden,  daß  sich  die  polizeiliche  Tätigkeit  auf  dem  Gebiete  des
Vorgehens  gegen  das  bandenweise  Umherschweifen  der  inländischen
  Zigeuner  nicht  sowohl,  wie  dies  anscheinend  vielfach  der
Fall  gewesen,  auf  der  Entfernung  der  Zigeuner  aus  den  einzelnen
Polizeibezirken  als  vielmehr  darauf  zu  richten  hat,  eine  wirksame
Kontrolle  und  Abwehr  an  der  Stelle  zu  üben,  wo  die  öffentliche
Ordnung  und  Sicherheit  durch  ihr  Auftreten  gefährdet  erscheinen.4)

Die  Ortspolizeibehörden  sollen  bei  allen  Anträgen  auf  Erteilung
von  Wandergewerbescheinen  zum  Kesselslicken,
  zum  Pferdehandel  und  zu  equilibristischen  Produktionen
eine  verschärfte  Prüfung  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Antragfeller
  eintreten  lassen,  namentlich  wenn  diese  keine  landesüblichen
Namen  führen.  Eine  genaue  Prüfung  ist  auch  dann  nicht  überflässig,
  wenn  es  sich  um  Besitzer  älterer  Wandergewerbescheine
dandelt.  Auch  die  Bezirksausschüsse  sollen  der  Erteilung  von
Sandergewerbescheinen  stets  eine  sorgfältige  Prüfung  und  Beobachtung
  der  volizeilichen  Gesichtspunkte  vorhergehen  lassen  und
Bandergewerbescheine  nicht  in  solchen  Fällen  erteilen,  wo  hierzu

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I1  MstBl.  S.  232.  schreiten  gegen  Zigenner  vgl.  auch  noch
t  GES.  S.  230.  die  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  22.  Oktober
*  Resk.  d.  M.  d.  J.  vom  29.  Sep-  1870,  II  9145,  vom  30.  April  1336,

ktember  1887,  II  10024,  MstBl.  S.  244.  II  3672  u.  vom  1.  August  1902,
")  Über  das  polizeiliche  Ein=  MstBl.  S.  159.

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