84  Spezieller  Teil.

nach  dem  MstErl.  vom  21.  Dezember  1885  allein  der  Regierungspräsident
  zuständig  ist.1)

Um  gegenüber  dem  Antrage  eines  inländischen  Zigeuners  auf
Ausfertigung  eines  Wandergewerbescheines  der  ausstellenden
Behörde  die  Sicherheit  zu  geben,  daß  nicht  bereits  in  anderen
Bezirken  demselben  Antragsteller  ein  Schein  erteilt  worden  ist,
wird  die  Ortspolizeibehörde  des  Antragsortes  vor  Weitergabe  des
Antrages  sich  zu  vergewissern  haben,  daß  der  Antragsteller  in
ihrem  Bezirke  zur  Zeit  des  Antrages  tatsächlich  seinen  festen
Wohnsitz  genommen  hat,  also  die  in  dem  Mst  Erl.  vöm  29.  September
  1887  2)  bezeichnete  Voraussetzung  für  die  Abweisung  des
Antrages  nicht  vorliegt.  Für  den  Fall  des  Zuzuges  im  laufenden
Jahr  wird  durch  Nachfrage  bei  den  Polizeibehörden  der  früheren
Wohnorte  festgestellt  werden  müssen,  daß  von  den  für  deren  Bezirke
  zuständigen  Behörden  nicht  bereits  ein  Wandergewerbeschein
erteilt  ist.3)

Wenn  in  einzelnen  Fällen  in  Ermangelung  gesetzlicher  Versagungsgründe
  dem  Antrage  eines  inländischen  Zigeuners  auf
Erteilung  eines  Wandergewerbescheines  stattgegeben  werden
muß,  soll  dessen  Zigeunereigenschaft  in  dem  Wandergewerbeschein
ausdrücklich  vermerkt  oder,  falls  diese  Eigenschaft  nicht  zweifellos
feststeht,  der  Zusatz  ausgenommen  werden:  „Zieht  nach  Zigeunerart
  im  Lande  umher“.4)

Die  Wandergewerbescheine  ausstellenden  Behörden  haben  sich
gegenseitig  in  allen  Fällen  Mitteilung  zu  machen,  in  denen
Zigeunern  der  Wandergewerbeschein  versagt  oder  entzogen  ist.
Diese  Mitteilungen  werden  zweckmäßig  vierteljährlich  erfolgen.5)

Da  es  häufiger  vorkommt,  daß  Zigeuner  statt  mit  Wandergewerbescheinen
  mit  Pässen  ausgerüstet  sind,  und  daß  diese  Pässe
von  den  Polizeibeamten  als  ausreichend  angesehen  werden,  um
den  Inhaber  vor  dem  Verdachte  des  Landstreichens  zu  schützen,
so  erscheint  es  angebracht,  die  Gendarmen  und  sonstigen  revidierenden
  Polizeibeamten  darüber  aufklären  zu  lassen,  daß  die  Erteilung
  von  Pässen  und  Paßkarten  an  Deutsche  nur  verweigert

1)  Resk.  d.  M.  d.  J.  vom  8.  Dezember  4)  Erl.  d.  M.  d.  J.  u.  f.  H.  vom

1892,  II  14725.  1.  August  1902,  M.  d.  J.  Ib  2370.
2)  Mst  Bl.  S.  214.  M.  f.  H.  III  a  6638.
3)  Msterl.  vom  26.  Oktober  1902,  S)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  30.  Dezember

Mist  Bl.  S.  228.  1901,  Hb  3620.