A.  Sicherheitspolizei.  §  21.  85

werden  darf,  wenn  der  Reise  gesetzliche  Hindernisse  entgegenstehen
  und  daß  demnach  der  B.  sitz  solcher  Ausweispapiere
  nicht  ohne  weiteres  vor  dem  Verdachte
  des  Landstreichens  schützt.“)

Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kinder  inländischer
Zigeuner  einer  geregelten  Erziehung  teilhaftig  und  damit
emer  seßhaften  Lebensweise  zugeführt  werden  (vgl.  S.  82).  Die
Bestimmungen  der  Reichsgewerbeordnung  bieten  zu  einer  indirekten
Einwirkung  nach  dieser  Richtung  insofern  eine  Handhabe,  als
nach  &amp;  62,  §  148  Nr.  7  d  derselben  die  Mitführung  von  Kindern
unter  14  Jahren  zu  gewerblichen  Zwecken  verboten  und  unter
Strafe  gestellt  ist  und  nach  §  57  b  Nr.  4  die  Erteilung  des  Wandergewerbescheines
  versagt  werden  soll,  wenn  der  Antragsteller
schulpflichtige  Kinder  hat,  für  deren  Unterricht  nicht  genügend
gesorgt  ist.  Es  ist  nicht  zu  dulden,  daß  die  Zigeuner  ihre  Kinder
in  die  Schulen  derjenigen  Orte  schicken,  welche  sie  gerade  bei
ihren  Wanderungen  passieren  und  sich  dann  von  den  Lehrern
in  einem,  zu  diesem  Behufe  besonders  angelegten  Buche  bescheinigen
  lassen,  daß  die  Kinder  an  den  namhaft  gemachten
Tagen  die  Schule  besucht  haben.  Abgesehen  davon,  daß  bei
einem  derartigen  Verhalten  die  angestrebte  Seßhaftigkeit  der
Zigeuner  eher  verhindert  als  gefördert  wird,  ist  eine  derartige
vorübergehende  Einreihung  von  durchwandernden  Zigeunerkudern
  geeignet,  auf  die  übrigen  Schulkinder  in  sittlicher  Beziehung
  nachteilig  zu  wirken.  Sie  hat  für  den  Lehrer  selbst
mancherlei  Unannehmlichkeiten  im  Gefolge  und  kann  auch  weder
für  die  Zigeunerkinder  selbst  von  genügendem  Erfolge  noch  für
die  Fortschritte  der  von  ihnen  besuchten  Schulen  von  günstigem
Einfluß  sein;  den  Lehrern  ist  zu  untersagen,  Zigeunerkinder  zum
Unterricht  vorübergehend  zuzulassen,  und  sie  sind  anzuweisen,
von  jedem  Falle,  wo  ein  solches  Kind  zum  Unterricht  sich  meldet,
der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.2)

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  das
Mitführen  von  Kindern  beim  Wandergewerbebetriebe  durch
digeuner  ist  nicht  allein  gemäß  Ziffer  22  der  Ausführungsan-1)

  Erlaß  d.  Ministers  des  Innern  2)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  23.  Oktober
vom  30.  Dezember  1901,  IIb  3620.  1889,  MstBl.  S.  219  u.  Pr  Vl.  11  179.