86  Spezieller  Teil.

weisung  zu  Titel  III  der  Gewerbeordnung  vom  22.  März  18991)
zu  verfahren,  sondern  zugleich  auch  dem  Landrat  der  Wohnsitzgemeinde
  von  der  festgestellten  Ubertretung  mit  dem  Ersuchen
Kenntnis  zu  geben,  geeignetenfalls  bei  dem  zuständigen  Vormundschaftsgericht
  auf  Grund  des  8  1  Ziffer  1  in  Verbindung
mit  §  4  des  Ges.  vom  2.  Juli  1900  die  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung
  zu  beantragen.  Auch  abgesehen  von  den  Fällen,
in  denen  Zigeuner  unbefugterweise  Kinder  unter  14  Jahren  bei
Ausübung  des  Wandergewerbebetriebes  mit  sich  führen,  ist  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  von  den  durch  dieses  Gesetz  gebotenen
Handhaben,  der  Verwahrlosung  Minderjähriger  entgegenzutreten,
  bei  Zigeunerkindern  ausgiebiger  Gebrauch  gemacht  werde.:)
Sofern  die  Kosten,  welche  durch  die  Zwangserziehung  von
Zigeunerkindern  einer  Stadtgemeinde  erwachsen,  sich  nicht  als
Teile  der  Armenlast  darstellen,  fallen  sie  unter  den  Begriff  der
von  der  Gemeinde  zu  tragenden  Ortspolizeikosten,  da  eine  im
sitten=  und  ordnungspolizeilichen  Interesse  angeordnete  Maßregel
  in  Frage  steht.3)

Zur  Bekämpfung  des  Zigeunerunwesens  hat  der  M.  d.  J.
unterm  17.  Februar  1906  eine  Anweisung“")  erlassen,  welche  die
bisher  ergangenen  Spezialvorschriften  im  wesentlichen  zusammenfaßt
  und  letztere  außer  Wirksamkeit  gesetzt  hat,  soweit  sie  dieser
Anweisung  entgegenstehen.  Als  ausländische  Zigeuner
sind  alle  Zigeuner  anzusehen,  welche  nicht  völlig  zweifelsfrei
nachweisen,  daß  sie  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  deutschen
Bundesstaate  besitzen.  Im  diesseitigen  Staatsgebiet  betroffene
ausländische  Zigeuner  sind  festzunehmen  und  auszuweisen.
Auch  die  Ortspolizeibehörden  sind  hierzu  befugt,  die  entstehenden
Kosten  sind  auf  Landespolizeifonds  zu  übernehmen,  soweit  sie
nicht  von  den  Ausgewiesenen  eingezogen  werden  können.  Ist
der  Transport  aus  besonderen  Gründen  nicht  ausführbar  —  z.  B.
weil  nicht  feststeht,  welche  fremde  Staatsangehörigkeit  die  Auszuweisenden
  besitzen  —,  so  hat  die  Ausweisung  durch  polizeiliche
Verfügung  unter  Androhung  und  nötigenfalls  unter  sofortiger

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Ealt-S  "1  der  Ausführungs-  12.  nu  er¼  B.  d.  J.  vom

bestimmungen  vom  13.  Dezember  1900,
Erl.  d.  M  d.  J.  vom  17  Juni  1901,  0  Amtliche  Ausgabe,  Berlin,  Carl

IIb  ¼4  MstBl.  S.  196  Heymanns  Verlag.

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