A.  Sicherheitspolizei.  §  21.  87

Vollstreckung  einer  Exekutivstrafe  gemäß  §§  132  und  133  LVG.
zu  erfolgen.  Dabei  haben  die  Polizeibehörden  darüber  zu  wachen,
daß  die  Ausgewiesenen  tatsächlich  das  Inland  verlassen,  im  Falle
der  Rückkehr  über  die  Landesgrenze  aber  auf  Grund  des  8  361
Ziffer  2  StfGB.  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Ausländischen
Zigeunern  ist  der  Wandergewerbeschein  stets  zu  versagen.1#)

Bei  in  ländischen,  d.  h.  solchen  Zigeunern,  welche
nachweisbar  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  deutschen  Bundesstaate
  besitzen,  ist  anzustreben,  daß  sie  möglichst  an  einem  bestimmten
  Wohnorte  seßhaft  werden  und  nicht  im  Umherziehen
der  Bevölkerung  zur  Last  fallen.  In  dieser  Beziehung  kommen
folgende  Maßnahmen  in  Betracht:

I.  vorbeugende:

a)  bei  der  Ausstellung  von  Ausweisepapieren  ist  mit  besonderer
Vorsicht  zu  verfahren,

b)  für  verwahrloste  Zigeunerkinder  ist  Fürsorgeerziehung  zu
beantragen.

II.  unterdrückende:

e)  gegen  alle  Straftaten  umherziehender  Zigeuner  ist  mit
besonderem  Nachdruck  einzuschreiten.  Sind  strafbare  Handlungen
  der  Zigeuner  festgestellt,  so  sind  die  Täter  gemäß
8  127  der  St  PO.  festzunehmen  und  dem  Gericht  zur  Einleitung
  des  Strafverfahrens  vorzuführen.  Die  einliefernde
Polizeibehörde  hat  bei  dem  Gericht  zu  beantragen,  daß  die
Zigeuner  nach  der  Entlassung  aus  der  Untersuchungs=  oder
Strafhaft  ihr  oder  der  von  ihr  zu  benachrichtigenden  Polizeibehörde
  des  Gerichtsortes  wieder  zur  Verfügung  gestellt
werden.  Bei  allen  Zigeunern,  welche  hiernach  den  Polizeibehörden
  von  den  Gerichtsbehörden  zur  Verfügung  gestellt
worden  sind,  sowie  bei  denjenigen  Zigeunerbanden,  gegen
welche  ein  Strafverfahren  nicht  einzuleiten  war,  haben  die
Polizeibehörden  tunlichst  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Zigeuner
der  Zeit  und  Richtung  nach  von  einander  getrennt  entlassen
und  am  bandenweisen  Weiterziehen  verhindert  werden.
Zu  diesem  Zweck  können  Exekutivstrafen  angedroht  und  festgesetzt,
  nötigenfalls  und  beim  Vorliegen  der  Voraussetzungen

1)  Bek.  d.  RK.  vom  27.  November  1896,  RGBl.  S.  745.