88  Spezieller  Teil.

des  §6  des  Ges.  vom  12.  Februar  1850  1)  auch  die  Bandenführer
  in  polizeiliche  Verwahrung  genommen  werden,  aus
der  sie  jedoch  spätestens  im  Laufe  des  folgenden  Tages  entlassen
  werden  müssen,  falls  inzwischen  nicht  das  erforderliche
veranlaßt  ist,  um  sie  einer  etwa  anderweit  zuständigen
Behörde  zu  überweisen,

d)  während  des  Umherziehens  sind  die  Zigeunerbanden  dauernd
polizeilich  zu  beobachten.  Zu  diesem  Zweck  haben  die  Ortspolizeibehörden
  von  dem  Auftauchen  von  Zigeunerbanden
in  ihrem  Bezirk  auf  dem  schnellsten  Wege  dem  Bezirksgendarmen
  Mitteilung  zu  machen  und  dem  Landrat  tunlichst
unter  Angabe  der  vermutlichen  Reiserichtung  Anzeige  zu
erstatten.

Als  besondere  Maßregeln  können  noch  in  Betracht  kommen:

a)  daß  den  Zigeunerbanden  das  Lagern  auf  Grundstücken,
welche  im  Eigentum  von  Gemeinden  stehen  (Straßen,
Plätzen  usw.)  nur  gegen  Erlegung  eines  angemessenen  Standgeldes
  gestattet  wird,

b)  die  Erlaubnis  zu  Schaustellungen  usw.  ist  Zigeunerbanden
in  möglichst  geringem  Umfange  zu  erteilen,  wofern  die
Erlaubnis  nicht  überhaupt  zu  versagen  ist,

c)  der  Gesundheitszustand  der  Pferde  umherziehender  Zigeuner
ist  streng  zu  überwachen.  Erforderlichenfalls  ist  die  Untersuchung
  durch  den  Kreistierarzt  herbeizuführen.2)

8  22.
Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  (Detention,  korrektionelle
Nachhaft).

Die  allgemeinen  Grundsätze  für  die  Festsetzung
der  korrektionellen  Nachhaft  enthält  Mst  Erl.  vom  22.  Oktober
1885.3)  Die  Detention  ist  eine  Nebenstrafe  und  hat  nicht
sowohl  den  Charakter  einer  Polizeistrafe  als  vielmehr  den  einer
vorbeugenden,  auf  Besserung  des  betr.  Individuums  abzielenden
Maßregel.“)  Die  Besserungsanstalten  (Korrektions-1)

  GS.  S.  5.  4)  Mst  Erl.  vom  12.  Oktober  1840,
2)  Ziffern  2,  5,  6,  14,  16  u.  17  Mstl.  S.  370,  u.  vom  25.  November
der  Anw.  vom  17.  Februar  1906.  1885,  Mst  Bl.  S.  47.

3)  MstBl.  S.  237.