A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  89

häuser)  haben  besondere  Reglements  und  befinden  sich  meist  in
Verbindung  mit  Landarmenanstalten.  Bei  der  gerichtlichen
Verurteilung  der  Landstreicher,  Bettler,  prostituierten  Weibspersonen,
  Arbeitscheuen,  sowie  wegen  Müßigganges  und  verschuldeter
  Obdachlosigkeit  1)  sowie  endlich  der  Zuhälter  nach  §  181a
Stfch.  kann  neben  der  Haft  zugleich  darauf  erkannt  werden,
daß  die  verurteilte  Person  nach  verbüßter  Strafe  der  Landespolizeibehörde
  zuüberweisen  sei.  Durch  die  Überweisung
  erhält  die  Landespolizeibehörde  die  Befugnis,  die  verurteilte
  Person  bis  zu  2  Jahren  entweder  in  ein  Arbeitshaus
unterzubringen  oder  zu  gemeinnützigen  Arbeiten  zu  verwenden.
Jü  gegen  einen  Auslän  der  auf  ÜUberweisung  an  die  Landesvolizeibehörde
  erkannt,  so  kann  neben  oder  an  Stelle  der  Unterbringung
  Verweisung  aus  dem  Reichsgebiet  eintreten.:)  Die
Beschlußfassung  über  die  Unterbringung  in  eine  Arbeitsanstalt
  erfolgt  in  allen  Fällen  durch  die  Landespolizeibehörde
desjenigen  Bundesstaates,  in  welchem  die  Verurteilung  erfolgt
in.)y;  Über  das  Verhältnis  der  gerichtlichen  Freiheitsstrafen  zu
der  korrektionellen  Nachhaft  vgl.  Mst  Erl.  vom  25.  Januar  1885.4)
Tie  Detention  erfolgt  in  derjenigen  Besserungsanstalt,
zu  welcher  der  Strafort  gehört.5)  Gehört  der  Ort  der  Strafrerbüßung
  und  derjenige  der  Aufgreifung  verschiedenen  Landarmenverbänden
  an,  so  ist  die  Korrektionshaft  in  der  Arbeitsanstalt
  des  Aufgreifungsortes  zu  vollstrecken.“)

Ist  wegen  einer  Übertretung  aus  §  361  Nr.  3  bis  8  des  Stf  G.
auf  Grund  des  §  362  daselbst  auf  Uberweisung  an  die  Landesvolizeibehörde
  erkannt  worden,  so  sind  die  gerichtlichen
Akten  nebst  den  für  das  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde
erheblich  erscheinenden  Beiakten  unmittelbar  der  zuständigen
höheren  Landespolizeibehörde  behufs  Beschlußfassung  über  Festsetzung
  der  Nachhaft  zuübersenden.  Die  Aktenübersendung
liegt  der  Strafvollstreckungsbehörde  ob.  Dies  hat  zu  geschehen:

a)  wenn  die  nach  dem  Urteil  zu  verbüßende  Freiheitsstrafe

mehr  als  2  Wochen  beträgt,  sobald  das  Urteil  rechtskräftig  ist,

11  8  361  Ziffer  3  bis  8  Sts  G.  4)  MstBl.  S.  47.

2)  §  362  StfeB.  und  vgl.  MstErl.  5)  Mst  Erl.  vom  8.  August  1844,
vom  27.  Juli  1875,  MstBl.  S.  182.  MstBl.  S.  227.

3)  Beschluß  der  BR.  vom  16.  Juni  6)  Mst  Erl.  vom  16.  März  1855,
:  7,  Mst  Bl.  S.  193.  Mst  Bl.  S.  5.