90  Spezieller  Teil.

b)  wenn  die  Strafe  die  Dauer  von  2  Wochen  nicht  übersteigt,
sobald  das  Urteil  abgesetzt  ist,  also  spätestens  nach  Ablauf
von  3  Tagen  nach  der  Verkündung.  Die  Entlassung  dieser
Personen  aus  den  Gerichtsgefängnissen  ist  in  der  Art  herbeizuführen,
  daß  sie  der  Polizeibehörde  des  Entlassungsortes  zur
Verfügung  gestellt  werden.#)

Bei  Übersendung  der  Akten  an  die  höhere  Landespolizeibehörde
behufs  Beschlußfassung  über  die  Festsetzung  der  Nachhaft  haben
die  Strafvollstreckungsbehörden  der  Landespolizeibehörde  von
dem  Zeitpunkte  der  voraussichtlichen  Beendigung  der  Strafhaft
des  Verurteilten  Mitteilung  zu  machen,  wenn  dieser  Zeitpunkt
bereits  feststeht  und  nicht  schon  ohne  weitcres  aus  den  übersandten
Untersuchungsakten  ersehen  werden  kann.  Hierbei  sind  der  Landespolizeibehörde
  auch  solche  Tatsachen,  welche  Zweifel  an  der  Arbeitsfähigkeit
  des  Verurteilten  zu  begründen  vermögen,  insbesondere
augenfällige  körperliche  Fehler  und  Schäden,  oder  Merkmale
einer  körperlichen  oder  geistigen  Erkrankung,  zur  Kenntnis  zu
bringen,  sofern  diese  Tatsachen  durch  die  Hauptverhandlung  oder
auf  andere  Weise  mit  einiger  Zuverlässigkeit  ermittelt  sind.?)

Ist  gegen  eine  Person  auf  Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  erkannt,  so  ist  sie  der  Polizei  erst  dann  zur  Verfügung  zu
stellen,  wenn  die  die  Üüberweisung  anordnende  Entscheidung  die
Rechtskraft  erlangt  hat.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  ein
Verurteilter  lediglich  gegen  den  auf  die  Überweisung  bezüglichen
Teil  des  Urteils  ein  Rechtsmittel  eingelegt  hat,  die  Hauptstrafe
aber  verbüßt  oder  für  verbüßt  erklärt  ist.sa)  Die  Landespolizeibehörde
  hat  selbständig  zu  prüfen,
ob  die  Voraussetzungen  für  die  Überweisung  gegeben  sind,  und
ob  demgemäß  von  der  ihr  erteilten  Ermächtigung  zur  Festsetzung
einer  Nachhaft  Gebrauch  gemacht  werden  soll."4)

Wird  eine  minderjährige  Person,  welche  gemäß  §§  181  und
362  Stf  GB.  der  Landespolizeibehörde  zur  Verfügung  gestellt,  und

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  11.  November
  1896,  II  14059,  und  vgl.  Erl.
des  IM.  vom  12.  Oktober  1896,

3)  Ministerial-Erlaß  vom  6.  Februar
  1901,  MstBl.  S.  66  und  ogl.
Ministerial-Erlaß  vom  25.  August

JWVBl.  S.  339.

2)  Erl.  d.  JM.  vom  14.  Januar
1898,  JM  l.  S.  24  und  vgl.  Erl.  des
JM.  vom  12.  Oktober  1896.

1879,  MstBl.  S.  222.
4)  Mst  Erl.  vom  3.  November  1881,
MBl.  1882  S.  9.