A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  91

von  dieser  in  einem  Arbeitshaus  untergebracht  ist,  durch  rechtskräftigen
  Beschluß  des  Vormundschaftsgerichtes  der  Fürsorgeerziehung
  auf  Grund  des  Ges.  vom  2.  Juli  1900
überwiesen,  so  ist  die  korrektionelle  Nachhaft  alsbald  aufzuheben
und  die  Person  dem  zur  Ausführung  der  Fürsorgeerziehung  verpflichteten
  Kommunalverbande  zuzuführen.2)
Bei  der  Entlassung  der  Gefangenen  gilt  als  notwendige
Kleidunge:
a)  für  Männer:  Rock,  Jacke  oder  Kittel,  Weste,  Hose,  Hemde,
Strümpfe,  Schuhe  oder  Stiefel,  Halstuch,  Hut  oder  Mütze;
b)  für  Weiber:  Kleid,  zwei  Unterröcke,  davon  einer  mit  Leibchen,
Hemd,  Strümpfe,  Schuhe,  Tuch,  Jacke  oder  Mantel.2)

Die  in  die  Provinzial-Korrektionsanstalten  einzuliefernden
Korrigenden  müssen  mit  ordnungsmäßigem  Schuhwerk  —
Lederschuhen  —  versehen  sein.)

Die  Bekleidung  der  Gefangenen  bei  ihrer  Entlassung
  aus  der  Strafhaft  ist  für  Rechnung  des  Justizfonds  zu
veranlassen.  Weitere  Aufwendungen  dagegen,  welche  demnächst
durch  die  Beschaffung  der  Ausrüstung  für  den  Transport  erforderlich
  werden,  sowie  die  Kosten  des  Transports  sind  gemäß  der
Bestimmung  in  dem  MstErl.  vom  2.  November  1876  als  landespolizeiliche
  Ausgaben  nicht  dem  Kriminalfonds,  sondern  dem
Landespolizeifonds  zur  Last  zu  legen.4)

Die  Vorschriften  für  die  ärztliche  Untersuchung  der
auf  den  Transport  zu  bringenden  Gefängnisgefangenen  einschließlich
  der  Detinenden  sind  in  dem  Mst  Resk.  vom  26.  Juli  18775)
enthalten.  Von  der  Einforderung  ärztlicher  Befunds-Atteste
über  den  Gesundheitszustand  der  betr.  Gefangenen  ist  demzufolge
abzusehen,  falls  ein  ausreichender  Anhalt  zur  Entscheidung  der
Frage,  ob  der  Gefangene  als  transportfähig  zu  erachten  sei,
in  den  Wahrnehmungen  der  betr.  Beamten  dargeboten  wird.
In  denjenigen  Fällen  aber,  in  welchen  ein  ärztlicher  Befundschein
erfordert  wird,  soll  in  dem  letzteren  jedesmal  ausdrücklich  attestiert

1)  Mitrt  vom  29.  Juni  1901,  )  MstErl.  vom  24.  September
MstBl.  S  1878,  MstBl.  S.  251;  §  38  des  Ges.
22)  —  vom  22.  September  vom  8.  März  för!,  GS.  S.  130  und
1904,.  MstBl.  S.  262.  MstErl.  vom  21.  April  1885,  MstBl.
3)  ls  ovom  31.  Oktober  1904,  184.

S.
usch  S)  Mst  Bl.  S.  197.