92  Spezieller  Teil.

werden,  ob  der  Betreffende  noch  zur  Verrichtung  leichter  Haus-,
Garten=  und  Feldarbeit  geeignet  erscheint  oder  nicht.1)

Die  Herbeiführung  der  ärztlichen  Untersuchung  des  Verurteilten
  auf  seine  Arbeitsfähigkeit  ist,  wenn  sie  geboten  erscheint,
durch  die  Ortspolizeibehörde  zu  bewirken,  welcher  der  Verurteilte
  nach  seiner  Entlassung  aus  dem  Gefängnisse  zur  Verfügung
gestellt  wird.2)

Personen,  welche  nach  Verbüßung  der  ihnen  auferlegten
gerichtlichen  Haft  von  dem  Gerichte  der  Landespolizeibehörde
behufs  Festsetzung  einer  korrektionellen  Nachhaft  in
einem  Arbeitshause  überwiesen  werden,  sind  von  der
betreffendene  Ortspolizeibehörde  nicht  nur  bis  zum
Eingange  der  landespolizeilichen  Entscheidung  wegen  der  zu
verhängenden  Nachhaft,  sondern  selbstredend  auch  demnächst
noch  bis  zur  Einleitung  des  Transports  in  das  Arbeitshaus  in
Gewahrsam  zu  halten.)

Die  Detentionskosten,  welche  durch  die  einstweilige
Festhaltung  dieser  Personen  nach  verbüßter  Haftstrafe  in  den
Fällen  entstehen,  wo  die  Überführung  der  ÜUberwiesenen  in  die
Besserungsanstalt  oder  bei  Ausländern  die  Ausweisung  aus  dem
Bundesgebiete  nicht  sofort  nach  der  Entlassung  aus  der  Strafhaft
  geschehen  kann,  sind  auf  Staatsfonds  (Kap.  100  Tit.  4  des
Staatshaushaltsetats)  zu  übernehmen.4)  Die  Kosten  dagegen,
welche  durch  die  Kur  erkrankter,  polizeilich  detenierter  Personen
entstehen,  sind  als  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  anzusehen
  und  von  der  letzteren  zu  tragen.5)

Gegen  Deutschce,  welche  auf  Grund  gerichtlicher  Erkenntnisse
  der  Landespolizeibehörde  überwiesen  worden  sind,  ist,
sofern  die  Voraussetzungen  des  §  362  Abs.  2  des  Stf  GB.  vorliegen,
  in  der  Regel  eine  korrektionelle  Nachhaft  festzusetzen.
Eine  Ausnahme  hiervon  findet  nur  statt,  wenn  besondere  indivi-1)

  MstResk.  vom  22.  Oktober  1885,  MstBl.  v.  J.  1882  S.  253  und
MstBl.  S.  237.  Mst  Erl.  vom  30.  August  1899,  Mstl.
2)  Erl.  des.  M.  d.  J.  vom  14.  März  S.  123.
1898,  II  719.  5)  MstErl.  vom  17.  September
2)  Mstt  Erl.  vom  23.  September  1867,  MstBl.  S.  335  und  Msterl.

1878,  Mst  Bl.  S.  251  und  vgl.  WMstErl.
vom  8.  Mai  1875,  MstBl.  S.  159.
4)  Msterl.  vom  8.  November  1879,

vom  11.  August  1880,  Amtsblatt  der
Käntel  Regierung  zu  Merseburg  v.  J.