A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  93

duelle  Verhältnisse,  insbesondere  durch  ärztliche  Untersuchung
festgestellte  Unfähigkeit  zur  Verrichtung  selbst  leichter  Haus-,
Garten=  und  Feldarbeit  infolge  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen
  oder  vorgeschrittenen  Alters,  die  Aufnahme  in  ein  Arbeitshaus
  untunlich  erscheinen  lassen.  Frauenspersonen,  bei  denen
der  Zustand  der  Schwangerschaft  konstatiert  ist,  sind  während
der  Dauer  der  letzteren  der  Arbeitsanstalt  nicht  zuzuführen.  Ob
nach  erfolgter  Entbindung  eine  korrektionelle  Nachhaft  nachträglich
  festzusetzen  ist,  bleibt  von  den  besonderen  Umständen
des  einzelnen  Falles  abhängig.  Betreffs  der  Behandlung  der
der  Landespolizeibehörde  überwiesenen  Ausländer  bleiben
die  bestehenden  Bestimmungen  in  Geltung.2)

Es  empfiehlt  sich,  daß  die  Landespolizeibehörden  in  allen
Fällen,  wo  sie  gemäß  §  362  StfGB.  gegen  Reichsausländer
  eine  Besserungshaft  festsetzen,  ihre  Tätigkeit  nicht  auf
die  Unterbringung  in  einem  Arbeitshause  usw.  beschränken,
sondern  zugleich  einer  etwaigen  späteren  Ausweisung  in  der
Weise  vorarbeiten,  daß  sie  die  Staatsangehörigkeit  des  Bestraften
  aufklären  und  sodann  die  zuständige  Strafregisterbehörde
ersuchen,  über  das  Ergebnis  einen  Vermerk  zum  Register  zu
nehmen  und  den  Behörden,  die  um  Auskunft  über  die  persönlichen
  Verhältnisse  des  betreffenden  Reichsausländers  bitten,
auch  von  diesem  Vermerke  Nachricht  zu  geben.2)

Die  Verhängung  der  Korrektionsnachhaft  über  Reichsausländer
ist  auf  besonders  dazu  geeignete  Fälle  zu  beschränken.3)  Über
das  Verfahren  bei  der  Ausweisung  von  ausländischen  Verurteilten
vgl.  Vorschriften  des  Bundesrats  vom  10.  Dezember  1890.4)
Hinsichtlich  der  einzelnen  Staaten  des  Deutschen
Reichs  hat  der  sog.  Gothaer  Vertrag  vom  15.  Juli  1851  5)
noch  fortdauernde  Geltung,s)  welcher  in  §  1  bestimmt,  daß  jede
der  kontrahierenden  Regierungen  sich  verpflichtet:

1)  MstAnw.  vom  22.  Oktober  1885,  5S)  GS.  S.  711.

Mst  Bl.  S.  239.  s)  Art.  III  des  Schlußprotokolls
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  4.  Fe=  d.  d.  Versailles  vom  23.  November
bruar  1899,  II  17568,  98.  1870,  Art.  3  der  deutschen  RVll.  und
2)  MstErl.  v.  29.  Oktober  1880,  §  3  des  Ges.  vom  16.  April  1871,
Mist  l.  v.  J.  151  S.  10.  NG#B.  S.  23  und  64.

4)  Zentr  Bl  f.  d.  Deutsche  Reich  S.378.