94  Spezieller  Teil.

a)  diejenigen  Individuen,  welche  noch  fortdauernd  ihre  Angehörigen
  sind,  und

b)  ihre  vormaligen  Angehörigen  (Untertanen),  auch  wenn  sie
die  Untertanenschaft  nach  der  inländischen  Gesetzgebung
bereits  verloren  haben,  solange,  als  sie  nicht  dem  anderen
Staate  nach  dessen  eigener  Gesetzgebung  angehörig  geworden
  sind,  auf  Verlangen  des  anderen  Staates  wieder
zu  übernehmen.

Ist  die  Person,  deren  sich  der  eine  der  kontrahierenden  Staaten
entledigen  will,  zu  keiner  Zeit  einem  der  kontrahierenden  Staaten
als  Untertan  angehörig  gewesen  (&amp;*  1),  so  ist  unter  ihnen  derjenige
zur  Übernahme  verpflichtet,  in  dessen  Gebiet  der  Auszuweisende:

a)  nach  zurückgelegtem  21.  Lebensjahre  sich  zuletzt  5  Jahre
hindurch  aufgehalten  oder

b)  sich  verheiratet  und  mit  seiner  Ehefrau  unmittelbar  nach
der  Eheschließung  eine  gemeinschaftliche  Wohnung  mindestens
6  Wochen  innegehabt  hat,  oder

e)  geboren  ist.

Die  Geburt  begründet  eine  Verpflichtung  zur  Übernahme
nur  dann,  wenn  keiner  der  beiden  anderen  Fälle  (a  und  b)  vorliegt.
  Treffen  diese  zusammen,  so  ist  das  neuere  Verhältnis
maßgebend.  1)

Die  Nachhaft  im  Arbeitshause  soll  behufs  Vollstreckung  einer
gerichtlichen  Freiheitsstrafe  nicht  unterbrochen  werden,
wenn  der  Aufschub  der  Strafvollstreckung  keinen  Bedenken  unterliegt,
  dagegen  eine  Unterbrechung  der  Nachhaft  den  Erfolg  der
letzteren  zu  gefährden  geeignet  sein  würde.  Hierüber  sollen  die
Landespolizei=  und  die  Strafvollstreckungsbehörde  sich  verständigen.
  In  der  Regel  wird  bei  längerer  Zuchthaus  --oder  Gefängnisstrafe
  von  der  weiteren  Vollstreckung  der  Nachhaft  Abstand
  zu  nehmen  sein,  während  die  Vollstreckung  einer  kurzen
Haft=  oder  Gefängnisstrafe  bis  zur  Beendigung  der  Nachhaft
hinausgeschoben  werden  kann.2)  Die  zweijährige  Frist  läuft
nicht,  bevor  die  Hauptstrafe  nicht  vollstreckt  und  die  Überweisung
an  die  Landespolizeibehörde  tatsächlich  nicht  erfolgt  ist.)

1)  82  #  3)  MsttErl.  vom  26.  Juli  1892,
2)  MstErl.  vom  25.  Januar  1885,  MstBl.  S.  325.
Mst  Bl.  S.  47.