A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  95

Der  Erfolg  der  korrektionellen  Nachhaft  ist  zu  einem  sehr
wesentlichen  Teile  davon  abhängig,  daß  bei  ihrer  zeitlichen
Begren  zung  auf  die  Individualität  der  zu  Detinierenden.
nach  Möglichkeit  Rücksicht  genommen  wird.  Hierbei  werden
die  gerichtlichen  Strafregister  von  Nutzen  sein.  Die  Abkürzung
oder  Verlängerung  der  Korrektionshaft  bieten  Handhaben,  um
etwa  notwendige  Korrekturen  in  der  ursprünglichen  Festsetzung
eintreten  zu  lassen.  Den  Anträgen  auf  Abkürzung  soll  stets  ein
motiviertes  Gutachten  der  oberen  Beamten  der  Korrektions-=anstalt
  einschließlich  des  Anstaltsgeistlichen  beigelegt  werden.:)

Die  Landespolizeibehörden  haben  auch  in  den  Fällen,  in
denen  sie  infolge  erst  nachträglich  bekannt  gewordener  Vorbestrafungen
  oder  auf  Grund  schlechter  Führung  des  Korrigenden
n  der  Besserungsanstalt  eine  Erhöhung  der  anfänglich  ausgesprochenen
  und  mitgeteilten  korrektionellen  Nachhaft  anordnen,
den  Registerbehörden  von  den  bezüglichen  neuen  Beschlüssen
Mitteilung  zu  machen.2)  Diese  Mitteilungen  haben  nach  §  8
der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  Juni  1882,  betr.  die
Einrichtung  von  Strafregistern  usw.s)  in  der  Form  der  Strafnachricht
  B  und  unter  Benutzung  des  für  diese  vorgeschriebenen
Formulars  zu  erfolgen.4)  Die  Portokosten  des  Schriftwechsels
mit  dem  Landarmenverband  wegen  der  Dauer  der  Nachhaft
trägt  der  Staat.)

Turch  die  Überweisung,  also  durch  den  Vollzug  dieser  Nachstrafe
  erhält  die  Landespolizeibehörde  die  Bejugnis,
  die  verurteilte  Person  bis  zu  2  Jahren  in  ein  Arbeitshaus
  unterzubringen.  Die  Uberweisung  wird  vollzogen,
  indem  die  Strafvollstreckungsbehörde  der  Landesvolizeibehörde
  die  tatsächliche  Verfügungsgewalt  über  den  Verurteilten
  einräumt.  Da  vor  diesem  Zeitpunkt  die  Befugnis  der
Landespolizeibehörde  nicht  zur  Entstehung  gelangt,  so  kann  aus
dem  Gesetz  gefolgert  werden,  daß  der  Fristlauf  frühestens  mit
der  Erlangung  der  Verfügungsgewalt  beginnt.  Dieser  Zeit-1

  Mst  Anw.  vom  22.  Oktober  1885,  4)  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  24.  Juli
AstBl.  S.  239.  1895,  11  9245.

#)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  13.  Sep-  6)  Mitert  vom  30.  August  1872,
2ennder  In91,  II  10523.  MstBl.  S.  .

Zentr  Bl.  für  d.  Deutsche  Reich
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