96  Spezieller  Teil.

punkt  fällt  mit  demjenigen  der  Einlieferung  in  die  Korrektions—
anstalt  meist  nahe  zusammen,  kann  aber  auch  diesem  einige  Zeit
vorausgehen,  weil  der  Verurteilte  im  Gerichtsgefängnis  oder  in
polizeilicher  Haft  zur  Verfügung  der  Landespolizeibehörde  ge—
halten  wird.1)

Die  Korrektionshaft  erreicht,  ohne  Rüchksicht
darauf,  wann  sie  begonnen  hat,  mit  dem  Ablauf  von  2  Jahren
seit  der  Verbüßung  der  Hauptstrafe  ihr  Ende  und  die  Vollstreckungsbefugnis
  der  Landespolizeibehörde  erlischt  mit  Ablauf
dieser  Frist,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  inzwischen  von  der  Befugnis
  Gebrauch  gemacht  worden  ist  oder  auch  nur  hat  Gebrauch
  gemacht  werden  können.  Auch  die  steckbriefliche  Verfolgung
  eines  entflohenen  Korrigenden  kann  zur  Wahrung  der
Befugnis  der  Landespolizeibehörde  über  die  2jährige  Frist  hinaus
eine  Wirkung  nicht  ausüben.2)

Ein  aus  der  gerichtlichen  Haft  in  krankem  Zustande  übernommener
  oder  in  den  polizeilichen  Gewahrsam  erkrankter
Detinen  de  ist  in  der  Regel  aus  dem  letzteren  zu  entlassen.
Eine  Ausnahme  hiervon  ist,  abgesehen  von  denjenigen  Fällen,
in  welchen  eine  baldige  Heilung  zu  erwarten  steht,  nur  dann
zu  machen,  wenn  die  Vollstreckung  der  korrektionellen  Nachhaft
für  dringend  notwendig  zu  erachten  ist,  zugleich  aber  die  Annahme
  begründet  erscheint,  daß  für  den  Fall  der  Entlassung
eine  Wiederergreifung  des  Betreffenden  nicht  gelingen  würde.
Die  Entlassung  ist  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  der  Entlassene
dem  zur  vorläufigen  Fürsorge  verpflichteten  Ortsarmenverband
zur  Heilung  überwiesen  wird.  Hierbei  ist  jedoch  von  der  Aufforderung
  an  den  Armenverband,  über  die  Beendigung  der  Kur
der  Ortspolizeibehörde  rechtzeitig  Mitteilung  zu  machen,  Abstand
  zu  nehmen.  Auch  ist  einem  etwaigen  Verzichte  des  Entlassenen
  auf  die  Gewährung  öffentlicher  Armenpflege  bezw.
dem  Verlangen,  seine  Heilung  an  einem  anderen  Orte  suchen
zu  dürfen,  polizeilicherseits  nicht  entgegenzutreten.  Letzteres
gilt  jedoch  nicht  von  solchen  Fällen,  wo  die  Natur  der  Krankheit

1)  Erl.  d.  JM.  v.  5.  Juni  1900,  2)  MstErl.  vom  27.  Juli  187.,
MstBl.  S.  231;  vgl.  MstErl.  v.  12.  März  Mstl.  S.  182.
1876,  MstBl.  S.  115,  und  v.  26.  Juli
1892,  MstBl.  S.  355.