A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  97

oder  die  Persönlichkeit  des  Erkrankten  die  Heilung  im  öffentlichen
  Interesse  zur  Verhütung  von  Gefahren  für  das  Gemeinwesen
  geboten  erscheinen  lassen.  Der  aus  dem  vorläufigen  Gewahrsam
  Entlassene  ist  in  einem  derartigen  Falle  auch  gegen
seinen  Willen  in  Kur  und  Verpflegung  zu  nehmen.  Die  hierdurch
  entstehenden  Kosten  fallen  als  Kosten  der  örtlichen  Polizeiverwaltung
  der  betr.  Polizeibehörde  zur  Last.  Ist  die  Entlassung
eines  erkrankten  Detinenden  verfügt,  so  ist  nach  erfolgter  Wiederherstellung
  desselben,  sofern  nicht  inzwischen  die  in  §  362  des
StfGB.  vorgesehene  zweijährige  Frist  abgelaufen  sein  sollte,
die  Vollstreckung  der  bereits  festgesetzten  bezw.  noch  festzusetzenden
korrektionellen  Nachhaft  zu  bewirken  und  hat  die  Ortspolizeibehörde
  des  Entlassungsortes  das  dieserhalb  Erforderliche  zu
veranlassen.#)

Nach  §  362  des  Stf  GB.  in  der  Fassung  des  RGes.  vom
25.  Juni  1900,  RGBl.  S.  301,  sind  die  Landespolizeibehörden
ermächtigt,  die  auf  Grund  des  §  361  Ziffer  6  Stf  G  B.  verurteilten
Personen  stattin  ein  Arbeitshaus  in  eine  Besserungs=
  oder  Erziehungsanstalt  oder  in  ein
Asyl  unterzubringen.  Die  Unterbringung  in  ein  Arbeitshaus  ist
unzulässig,  falls  die  verurteilte  Person  zur  Zeit  der  Verurteilung
das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat.  Da  die  Provinzialverbände
  nach  §  4  Nr.  3  des  Ges.  vom  8.  Juli  1875  2)  nur  die
Kosten  für  das  Korrigendenwesen  zu  bestreiten  haben,  so  hat  der
Staat  für  die  in  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalten  oder  Asyle
unterzubringenden  Personen  zu  sorgen  und  dafür  die  Kosten  zu
tragen.  Soweit  möglich  können  derartige  Personen  in  die  staatlichen
  Erziehungsanstalten  zu  Gräfrath  und  Boppard  ausgenommen
werden,  wenn  sie  in  den  für  diese  festgesetzten  Einlieferungsbezirken
  wohnen.s)  Im  übrigen  werden  sie  an  nichtstaatliche
Erziehungsanstalten  oder  Asyle  zu  überweisen  sein.  Die  hierdurch
entstehenden  Kosten  sind  auf  den  Fonds  Kap.  95  Tit.  5  des  Etats
von  der  Verwaltung  des  Innern  zu  übernehmen.  Die  Überweisung
  von  Personen,  die  zur  Zeit  der  Verurteilung  das  18.  Le-1)

  MstErl.  vom  17.  März  1885,  2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  21.  No-MitBl.
  S.  70  und  Mst  Anw.  vom  vember  19899,  II  S.  2184,  VBl.  für
22.  Oktober  1885,  MstBl.  S.  239.  die  Stf  Anst  V.  S.  115.

2)  GS.  S.  497.

v.  Arustedt,  PHolizetrecht.  II.  7