98  Spezieller  Teil.

bensjahr  vollendet  haben,  in  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalten
  oder  in  Asyle  anstatt  in  ein  Arbeitshaus  ist  in  jedem
einzelnen  Falle  sorgfältig  zu  erwägen  und  ganz  besonders  davon
abhängig  zu  machen,  ob  nach  dem  Vorleben  der  Person  mit  Bestimmtheit
  darauf  gerechnet  werden  kann,  daß  durch  den  Aufenthalt
  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  oder  in  einem
Asyl  eine  Besserung  des  Aufzunehmenden  eintreten  wird.  Die
Aufnahme  in  eine  Erziehungsanstalt  wird  übrigens  auch  nur  dann
anzuordnen  sein,  wenn  durch  die  aufzunehmende  Person  eine
Gefährdung  der  übrigen  Zöglinge  der  Anstalt  nicht  zu  befürchten
steht.  Die  unter  18  Jahre  alten  Personen  sind,  sofern  sie  sich
dazu  eignen,  in  Erziehungsanstalten,  sonst  in  Asylen  (für
gefallene  Mädchen  in  Magdalenenstiften,  Häusern  zum  guten
Hirten  usw.)  unterzubringen.  In  den  nach  dem  MstErl.
vom  25.  Mai  1900  Nr.  14521)  zum  10.  Juni  jeden  Jahres
einzureichenden  Nachweisungen  sind  die  nach  dem  Vorstehenden
  in  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalten  oder  in  Asyle
untergebrachten  Personen  unter  einem  besonderen  Abschnitte
aufzunehmen.m)

Die  Bestimmung  des  §  362  des  Strafgesetzbuchs,  wonach  die
verurteilten  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Verurteilung  das
18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,  anstatt  in  ein  Arbeitshaus
  in  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalten  oder  in  Asyle  unterzubringen
  seien,  bezieht  sich  nur  auf  weibliche  Personen,  die  der
Gewerbsunzucht  sich  ergeben  haben,  wie  die  Bezugnahme  auf
§#  361  Nr.  6  zeigt.  )

Die  Ober-Rechnungskammer  hat  beschlossen,  die  übernahme
der  Kosten,  welche  durch  die  Überführung  minderzjähriger,  zur
Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde  verurteilter  Personen
unter  18  Jahren  in  eine  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt  oder
in  ein  Asyl  bei  sonst  kostenfreier  Unterbringung  derselben  entstehen,
  auf  die  Staatskasse  nicht  zu  beanstanden.  Wegen  der  auf
Grund  des  §  361  Ziff.  6  Stf  GB.  verurteilten  und  der  Landespolizeibehörde
  überwiesenen  Personen  behält  es  bei  den  be-1)

  VBl.  für  die  Stf  Anst  V.  S.  51.  3)  SpezErl.  des  M.  d.  J.  vom
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  12.  De=  14.  Februar  1901,  I  b  614.
zember  1900,  IIb  4340.