A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  99

stehenden  Bestimmungen,  namentlich  bei  dem  MstErl.  vom
12.  Dezember  1900,  sein  Bewenden.:)

Bonjeder  auf  Grund  des  §  361  des  StfGB.  in  Gemäßheit
des  8  362  daselbst  durch  die  Landespolizeibehörden  festgesetzten
  Korrektionsnachhaft  soll  der  betr.  Lokalpolizeibehörde
  des  Heimatsortes  (bezw.  des  letzten  Domizils  oder
des  Geburtsortes)  der  detinierten  Person,  und  zwar  durch  die
der  festsetzendeen  Landespolizeibehörde  untergeordneten  Ortsobrigkeiten
  Nachricht  gegeben  werden.?)

Die  Landarmenverbände  sind  verpflichtet,  die  in  ihren  Bezirken
  festgenommenen,  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  §  361
Nr.  3  bis  8  des  Strafgesetzbuchs  verurteilten  und  nach  verbüßter
Strafe  der  Landespolizeibehörde  überwiesenen  Personen  auf
dahingehenden  Beschluß  dieser  Behörde  in  ein  Arbeitshaus  unterzubringen.
  Die  Kosten  des  Transports  der  vorgedachten
  Personen  aus  dem  Gerichtsgefängnisse  in  das  Arbeitshaus
  sowie  der  ihnen  etwa  behufs  dieses  Transportes  zu  gewährenden
  unentbehrlichen  Bekleidung  fallen  dem  Staate  zur
Last,  wogegen  die  Landarmenverbände  die  Kosten  der  Verpflegung
  in  der  Anstalt,  der  bei  der  Entlassung  aus  dieser,
wenn  nötig,  zu  gewährenden  Bekleidung  und  entstehendenfalls
der  Beerdigung  insoweit  zu  tragen  haben,  als  diese  Kosten  durch
den  aufkommenden  Arbeitsverdienst  nicht  gedeckt  werden.)

Zu  den  Kosten,  welche  nach  §  38  des  Ges.  vom  8.  März  1871
die  Landarmenverbände  zu  tragen  haben,  gehört  auch  die
Beschaffung  von  Bruchbändern  für  die  Korrigenden.4)

Der  §  38  des  AG.  vom  8.  März  1871  zum  Bundesges.  über
den  Unterstützungswohnsitz  regelt  nur  die  Verpflichtungen  des
Staates  einerseits  und  der  Landarmenverbände  andererseits,
betreffs  der  Ubernahme  der  durch  die  Überführung  von  Personen
in  das  Arbeitshaus  und  deren  Unterhalt  usw.  entstehenden  Kosten.
Die  den  betr.  Personen  selbst  zunächst  obliegende  Verpflichtung

1)  Uite#L  vom  4.  August  1905,  2)  §  38  Ausfcsefx  vom  8.  März
MutBl  S.  132  1871,  GS.  S.
)  AstRest.  vom  13.  Mai  1877.  4  Resk.  des  )  1  P#  vom  16.  März

X  S.  135,  MstBl.  v.  J.  1899  1889,  MstBl.  S.  8
S.  57.

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