100  Spezieller  Teil.

zur  Tragung  der  diesfälligen  Kosten  ist  durch  die  erwähnte  Be—
stimmung  nicht  aufgehoben  worden.)

Die  auf  Grund  des  8  181a  Stf  GB.  erfolgte  Verurteilung
von  Zuhältern  zur  Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde
zieht  nach  Abs.  3  dieses  Paragraphen  alle  Folgen  des  §  362  Abs.  3
und  4  nach  sich.  Die  Kosten,  welche  aus  der  Vollstreckung  der
hiernach  erkannten  Strafe  entstehen,  sind  Kosten  des  Korrigendenwesens
  und  fallen  als  solche  gemäß  §  4  Nr.  3  des  Dotationsgesetzes
  vom  8.  Juli  1875  den  in  §  3  unter  Nr.  1  bis  12  genannten
  Kommunalverbänden  zur  Last.2)

Rechtzeitig  vor  der  Entlassung  ist  der  Detinierte  zu
befragen,  an  welchem  Orte  er  seinen  Aufenthalt  demnächst  zu
nehmen  beabsichtigt.  Auf  Grund  der  abgegebenen  Erklärung
hat  die  Anstaltsdirektion  der  Ortspolizeibehörde  des  gewählten
Aufenthaltsortes  von  dem  Eintreffen  des  Detinierten  mit  dem
Ersuchen  Mitteilung  zu  machen,  dem  letzteren  bei  seinem  weiteren
Fortkommen  behilflich  zu  sein  und  ihm  namentlich,  soweit  als
angängig,  eine  seinen  Kräften  entsprechende  Arbeit  anzuweisen,
zu  diesem  Behufe  auch  die  Mitwirkung  des  Ortsgeistlichen,  sowie
etwa  bestehender  Vereine  zur  Fürsorge  für  entlassene  Strafgefangene
  und  ähnlicher  Vereine  in  Anspruch  zu  nehmen.3)
Die  Entlassung  des  Detinierten  erfolgt  in  der  Weise,  daß  derselbe
mittels  Reiseroute  dem  von  ihm  gewählten  Aufenthaltsorte  zugewiesen
  wird.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  Personen
unter  21  Jahren  zur  korrektionellen  Nachhaft
  gebracht  werden,  ist  durch  Vermittelung  der  Ortspolizeibehörde
  sofort  festzustellen,  inwiefern  an  der  Verwahrlosung
der  Betreffenden  den  Vater  bezw.  Vormund  ein  Verschulden
trifft.  Nach  dem  Ausfall  der  angestellten  Ermittelungen  ist
geeignetenfalls  die  Beschränkung  der  väterlichen  Gewalt  in  Ansehung
  des  Erziehungsrechts,  bezw.  die  Bestellung  eines  anderen
Vormundes  durch  die  Landespolizeibehörde  bei  dem  zuständigen
Gericht  in  Antrag  zu  bringen.  Bei  Entlassung  minderjähriger
Korrigenden  ist  eine  bezügliche  Mitteilung  auch  an  den  Waisenrat
des  von  ihm  gewählten  Aufenthaltsortes  zu  richten.4)

1)  SpegBesch.  des  M.  d.  J.  vom  2)  Mset  Anw.  vom  22.  Oktober  1885,
8.  Januar  1890,  II  15184.  MstBl.  S.  239.
2)  MstErl.  vom  27.  Mai  1902,  *)  Mst  Anw.  vom  22  Oktober  1885,

MstBl.  S.  105.  MstBl.  S.  239.