A.  Sicherheitspolizei.  §  22.  101

Die  Uberverdienstgelder  sollen  den  entlassenen
Korrigenden  über  die  erste  Zeit  nach  der  Entlassung,  wo  sich  häufig
nicht  sofort  eine  Arbeitsgelegenheit  bietet,  hinweghelfen.  Erscheint
es  schon  mit  Rücksicht  hierauf  geboten,  die  Korrigenden  nicht  durch
Ausantwortung  der  vollen  Arbeitsprämie  in  die  Versuchung  zu
bringen,  dieselbe  zu  vergeuden  und  sich  dadurch  die  Rückkehr  zu
einem  geordneten  Leben  zu  erschweren  oder  unmöglich  zu  machen,
so  spricht  für  die  ratenweise  Auszahlung  dieser  Gelder  durch  die
Polizeibehörde  noch  der  weitere  Grund,  daß  die  letztere  dadurch
ein  Mittel  gewinnt,  um  über  den  Entlassenen  wenigstens  eine
Zeitlang  eine  gewisse  Kontrolle  ausüben  zu  können.  Wenn  ein
entlassener  Korrigende  vor  Erreichung  des  gewählten  Aufenthaltsortes
  eine  entsprechende  Arbeitsgelegenheit  findet,  hat  die
Polizeibehörde  des  betr.  Ortes  die  Pflichten  der  Behörde  des
Entlassungsortes  zu  übernehmen  und  event.  auch  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  das  an  den  letzteren  gesandte  Geld  ihr  zur  weiteren
Auszahlung  übermittelt  werde.2)

Die  in  dem  MstErl.  vom  5.  Juli  1899  2)  für  die  Korrigenden
  =  Transporte  vorgeschriebene  Benutzung  der
regelmäßig  laufenden  Gefangenenwagen  hat  auch  dann  zu
erjolgen,  wenn  die  Beförderung  eines  Korrigenden  mit  dem
Gefangenenwagen  nicht  unmittelbar  nach  der  Entlassung  des
Betreffenden  aus  dem  Gerichtsgefängnis  zu  ermöglichen  ist  und
demzufolge  in  der  Zwischenzeit  eine  Verwahrung  des  zu  Transvortierenden
  im  Polizeigefängnisse  notwendig  wird.  Die  in
solchem  Falle  entstehenden  Haftkosten  sind  aus  Landespolizeisonds
  zu  erstatten.2)

Nach  einem  Erlaß  des  M.  d.  J.  vom  18.  Januar  1883  (Nr.  41
des  R.  u.  Stsanz.  vom  Jahre  1883)  erscheint  es  billig,  daß  den
Lorrigenden,  sofern  ihnen  bei  ihrer  Entlassung  aus  der  Korrektionshaft
  auf  den  Antrag  der  betreffenden  Anstalts-Direktion  ein
Paß  erteilt  wird,  neben  dem  Mindestbetrage  an  Ausfertigungsgebühren
  mit  25  Pf.  nur  ein  Stempel  von  50  Pf.,  somit  an  Paßgebühren
  zusammen  75  Pf.,  in  Anrechnung  gebracht  werden.
Daß  in  Ausnahmefällen,  wenn  ein  Korrigende  weder  bedürftig

—  J

1)  MstAnw.  vom  22.  Oktober  1885,  3)  Mt  vom  30.  August  1899,
Mst  Bl.  S.  237.  MstBl.  S

:)  Mst  Bl.  S.  107.