102  Spezieller  Teil.

noch  von  geringem  Stande  sein  sollte,  von  dieser  Vergünstigung
abzusehen  sein  würde,  erscheint  selbstverständlich.)

§  723.

Fälle,  in  denen  die  Festsetzung  einer  Korrektionshaft  ausgesetzt
werden  darf.

Die  Landespolizeibehörden  dürfen  in  besonders  dazu  geeigneten
  Ausnahmefällen  nach  Anhörung  der  Ortspolizeibehörde  des
letzten  Wohnortes  oder  Aufenthaltsortes  des  Verurteilten  den
Beschluß  über  die  Festsetzung  einer  korrektionellen  Nachhaft  unter
folgenden  Bedingungen  aussetzen:

1.  Der  Verurteilte  darf  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
  haben.

2.  Auf  Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde  darf  bisher
noch  nicht  erkannt  worden  sein.

3.  Der  Nachweis  über  Erlangung  eines  ordentlichen  Unterkommens
  und  dauernder  Beschäftigung  muß  erbracht  werden.

4.  Der  Verurteilte  ist  zu  verpflichten:

a)  sich  den  ihm  polizeilicherseits  aufzuerlegenden  Beschränkungen
inbe  zug  auf  den  Aufenthalt  an  bestimmten  einzelnen  Orten,
insbesondere  Gast=  und  Schankwirtschaften  zu  unterwerfen,

b)  ohne  Erlaubnis  der  Ortspolizeibehörde  seinen  Wohnsitz  nicht
zu  verlassen,

c)  sich  im  Falle  eines  genehmigten  Wohnortswechsels  innerhalb
24  Stunden  nach  der  Ankunft  bei  der  Ortspolizeibehörde  des
neuen  Wohnortes  persönlich  zu  melden.

Die  Verfügung  über  die  vorläufige  Aussetzung  des  Beschlusses
ist  dem  Verurteilten  durch  die  Ortspolizeibehörde  des  Entlassungsortes
  zu  Protokoll  zu  eröffnen.  In  dem  letzteren  ist  der  Verurteilte
darauf  hinzuweisen,  daß,  wenn  er  den  unter  4  aufgeführten  Verpflichtungen
  nicht  nachkommen  oder  in  seinem  Verhalten  zu
Ausstellungen  Anlaß  geben,  insbesondere  sich  dem  Müßiggange,
dem  Trunke  oder  —  bei  weiblichen  Personen  —  der  gewerbsmäßigen
  Unzucht  hingeben  sollte,  sofort  seine  Unterbringung  in
einem  Arbeitshause  innerhalb  der  gesetzlich  zulässigen  Frist  von

1)  Val.  Nr.  49  des  Tarifs  zum  Stempelsteuerges.  vom  31.  Juli  1895,
GS.  S.  413.  s