A.  Sicherheitspolizei.  §  23.  103

2  Jahren  erfolgen  würde.  Von  der  Verfügung  hat  die  Landespolizeibehörde
  die  Ortspolizeibehörde  des  gewählten  Wohnortes
  zu  benachrichtigen.  Die  letztere  hat  die  Aufsicht  zu  übernehmen
  und  zu  diesem  Zwecke  das  Verhalten  des  ihr  Zugewiesenen
auf  das  Sorgfältigste  zu  überwachen,  zugleich  aber  auch  dafür
zu  sorgen,  daß  der  betr.  Person  das  Fortkommen  tunlichst  erleichtert
  und  insbesondere  die  Aufsicht  nicht  in  einer  Weise  geübt  wird,
welche  dies  zu  verhindern  geeignet  sein  könnte.  Wird  die  Verlegung
  des  Wohnortes  gewünscht,  so  ist  die  Erlaubnis  hierzu
nur  dann  zu  versagen,  wenn  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,
daß  der  Aufenthaltswechsel  dem  Betteln  und  der  Vagabondage
oder  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  Vorschub  leisten  soll.  Wird
die  Erlaubnis  erteilt,  so  ist  der  Verurteilte  noch  besonders  anzuweisen,
  sich  der  allgemeinen  Verpflichtung  entsprechend  binnen
21  Stunden  nach  der  Ankunft  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  neuen
Wohnortes  persönlich  zu  melden.  Der  letzteren  ist  zugleich  von
der  Ortspolizeibehörde  des  bisherigen  Wohnortes  von  dem
Aufenthaltswechsel  unter  Mitteilung  der  Aktenvorgänge  Kenntnis
zu  geben,  auch  ist  hiervon  dem  Regierungspräsidenten  Anzeige
zu  erstatten,  welcher  seinerseits,  wenn  der  neue  Wohnort  in
einem  anderen  Landespolizeibezirke  belegen  ist,  dem  Regierungs-Präsidenten
  des  letzteren,  für  Berlin  dem  Polizei-Präsidenten,
Nachricht  zu  geben  hat.  Wenn  der  von  der  korrektionellen  Nachhaft
  vorläufig  befreite  den  ihm  auferlegten  Verpflichtungen  nicht
nachkommt,  oder  wenn  er  in  seinem  Verhalten  den  an  die  Aussetzung
  des  Beschlusses  geknüpften  Erwartungen  nicht  entspricht,
insbesondere  wenn  er  sich  arbeitsscheu  oder  trunkfällig  zeigt,
oder  sich  der  Gewerbsunzucht  ergibt,  sowie  wenn  er  mit  übelberüchtigten
  Personen  Umgang  pflegt  oder  sich  strafbarer  Handlungen
  schuldig  macht,  so  ist  er  von  der  Ortspolizeibehörde,  sofern
es  sich  nicht  um  schwerere  Verfehlungen  handelt,  zu  verwarnen.
Hat  die  Verwarnung  keinen  Erfolg,  oder  liegen  von  vornherein
Verstöße  ernsterer  Art  vor,  so  ist  sofort  an  den  Regierungs-Präsidenten
  zu  berichten,  welcher  unverzüglich  die  Festsetzung  der
korrektionellen  Nachhaft  nach  Maßgabe  der  darüber  erlassenen
Vorschriften,  eventuell  bis  zum  Ablaufe  der  im  §  362  Abs.  2
StfG  B.  vorgesehenen  zweijährigen  Frist  und  die  Einlieferung
in  das  Korrektionshaus  zu  verfügen  hat.  Außerdem  ist  regel-