104  Spezieller  Teil.

mäßig  alle  Halbjahre  über  die  Führung  des  Entlassenen  von  der
Ortspolizeibehörde  an  den  Regierungs-Präsidenten  zu  berichten.:)

In  Abänderung  des  Erl.  vom  14.  November  1898  II  9885
bestimmt  der  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  25.  Juni  1901  IIb  1471,  daß
der  Wohltat  der  Aussetzung  des  Nachhaftbeschlusses  auch  solche
Verurteilte  teilhaftig  werden  dürfen,  welche  das  25.  Lebensjahr
bereits  überschritten  haben.  Unter  Nr.  3  jenes  Erlasses  ist  mit
dem  Ausdruck  „Erlangung  dauernder  Beschäftigung“  das  Eintreten
  des  Verurteilten  in  ein  nicht  bloß  vorübergehendes  Arbeitsverhältnis
  gemeint.  Es  muß  von  vornherein  auf  eine  längere
Beschäftigung  zurechnen  sein,  damit  die  Möglichkeit
besteht,  daß  der  Verurteilte  durch  die  Gewöhnung  zur  Arbeit
vor  dem  Wiederbeginn  seines  gesetzwidrigen  Lebenswandels
behütet  wird.  Dabei  ist  selbstverständlich  den  Verhältnissen  in
billiger  Weise  Rechnung  zu  tragen.  Eine  auf  alle  Verhältnisse
passende  Dauer  der  Arbeit  kann  nicht  angegeben  werden.  Es
wird  überhaupt  nur  dann  auf  die  Beschaffung  ausreichender
Arbeitsgelegenheit  und  damit  auf  einen  Erfolg  der  Aussetzung
des  Beschlusses  über  die  Nachhaft  gerechnet  werden  können,  wenn
der  Arbeitgeber,  bei  welchem  der  Verurteilte  Arbeit  findet,  für
längere  Zeit  auf  die  Arbeitskraft  des  letzteren  zählen  kann.  Dies
wird  nur  dann  der  Fall  sein,  wenn  er  weiß,  daß  die  verurteilte
Person,  falls  sie  die  Arbeit  widerrechtlich  verläßt  oder  falls  ihr
Verhalten  Anlaß  zu  Ausstellungen  gibt,  weil  sie  sich  dem  Müßiggange,
  dem  Trunke,  der  Prostitution  ergeben  hat  oder  sich  ähnliches
  zu  Schulden  kommen  läßt,  der  Gefahr  ausgesetzt  ist,  sofort
der  Besserungsnachhaft  zu  verfallen  und  daß  es  nur  des  Arbeitgebers
  Anzeige  bedarf,  um  diese  Folge  herbeizuführen.)

Erl.  des  JM.  vom  22.  August  19058)  schreibt  vor:

I.  Die  Gefängnisvorsteher  haben  bezüglich  solcher
Gefangenen,  gegen  welche  auf  Überweisung  an  die  Landespolizeibehörde
  rechtskräftig  erkannt  ist  und  welche  eine  Strafe  von  3  Monaten
  und  darüber  zu  verbüßen  haben,  nach  event.  UAn  hörung
der  Gefängnisoberbeamten  und  Geistlichen
zuerörtern,  ob  die  in  den  MstErl.  vom  14.  November  1898

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  14.  No=  25.  Juni  1901,  IIb  1471,  MstBl.
vember  1898,  II  9885.  198

S.  .
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  3)  MstBl.  S.  135.