A.  Sicherheitspolizei.  §  24.  105

und  25.  Juni  1901  für  die  Aussetzung  des  Beschlusses  der  Landespolizeibehörde
  über  die  Festsetzung  der  korrektionellen  Nachhaft
gegebenen  Bedingungen  zutreffen  und  ob  insbesondere  nach  der
Führung  des  Gefangenen  während  des  Aufenthaltes  im  Gefängnisse,
  namentlich  auch  während  der  Strafverbüßung,  die  Aussetzung
  jenes  Beschlusses  befürwortet  werden  kann.

II.  Kann  eine  Aussetzung  des  Beschlusses  nicht  befürwortet
werden,  so  haben  die  Gefängnisvorsteher  zu  prüfen,  ob  nach
dem  Vorleben  des  Gefangenen  und  nach  seiner  Führung  im
Gefängnis  die  Verhängung  einer  kürzeren  oder  längeren  korrektionellen
  Nachhaft  zu  empfehlen  ist.

III.  Das  Ergebnis  der  Erörterungen  zu  I1  und  II  ist  seitens  der
Gefängnisvorsteher  der  zuständigen  Landespolizeibehörde  mindestens
  2  Wochen  vor  der  Entlassung  des  Gefangenen  mitzuteilen.

Diese  Gutachten  sollen  bei  den  Entscheidungen  über  die  Aussetzung
  des  Beschlusses  oder  bei  der  Festsetzung  der  Dauer  der
korrektionellen  Nachhaft  seitens  der  Landespolizeibehörden  Mitberücksichtigung
  finden.1)

Die  Aussetzung  des  Beschlusses  über  die  Festsetzung  der  korrektionellen
  Nachhaft  hat  außer  den  in  Mst  Erl.  vom  14.  November
  1898  und  25.  Juni  19012)  genannten  Fällen  auch
bei  über  18  Jahr  alten  Minderzährigen  stattzufinden,
sobald  sich  diese  bereit  erklären,  sich  der  Unterbringung  in  eine
Erziehungsanstalt  und  später  in  die  Lehre  oder  in  den  Gesindedienst
  zu  unterwerfen  und  soweit  der  Kommunalverband  gewillt  ist,
die  Unterbringung  der  Jugendlichen  auf  seine  Kosten  zu  bewirken.3)

Abschnitt  IV.
Die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger.“)

g  24.
Zweck  und  Umfang  der  Fürsorgeerziehung.
Das  Gesetz  vom  2.  Juli  1900  verfolgt  den  Zweck,  gesetzliche
Grundlagen  zu  schaffen,  um  der  Verwahrlosung  jugendlicher
Personen  und  ihrem  Verfallen  in  Verbrechen  vorzubeugen,  oder

1)  MsstErl.  vom  5.  September  1905,  3)  MsttErl.  vom  18.  Mai  1905,
MstBl.  S.  135.  MstBl.  S.  88.
2)  MstBl.  S.  198.  4)  Ges.  vom  2.  Juli  1900,  GS.