106  Spezieller  Teil.

verwahrloste  und  verbrecherische  Jugendliche  vor  weiterem  und
völligem  sittlichen  Verderben  zu  bewahren.  Die  Fürsorgeerziehung
  greift  so  tief  in  das  Verhältnis  des  Jugendlichen  zu
seinen  Eltern  und  seiner  Familie  ein,  daß  sie  in  vielen  Fällen  eine
vollständige  Loslösung  von  der  Familie  zur  Folge  hat;  sie  soll  daher
nur  zur  Anwendung  kommen,  wenn  alle  anderen  zur  Verfügung
stehenden  Maßregeln,  eine  geordnete  Erziehung  herbeizuführen,
versagen.  Bevor  die  Maßregel  in  Aussicht  genommen  wird,
ist  daher  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  nicht  durch  Anwendung  anderer
Maßnahmen,  der  kirchlichen  Einwirkung,  der  Schulzucht,  der  Armenpflege,
  freiwilliger  Liebestätigkeit  oder  vormundschaftgerichtlicher
  Anordnungen,  für  welche  der  §J  1666  BGB.  den  weitesten
Spielraum  gewährt,  der  Verwahrlosung  vorgebeugt  oder  ihr
Fortgang  aufgehalten  werden  kann.  Hat  die  Verwahrlosung
ihren  Grund  in  wirtschaftlicher  Not  der  Eltern  oder  Erzieher  oder
in  mangelhafter  Fürsorge  für  ein  verwaistes  Kind,  so  sind  die
verpflichteten  Armenbehörden  von  Aufsichts  wegen  anzuhalten,
ihre  Schuldigkeit  zu  tun.1)

Ein  Minderjähriger,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  hat,  kann  der  Fürsorgeerziehung
  überwiesen  werden:

1.  wenn  die  Voraussetzungen  des  §  16662)  oder  des  §&amp;  18383)
des  BGB.  vorliegen  und  die  Fürsorgeerziehung  erforderlich  ist,
um  die  Verwahrlosung  des  Minderzjährigen  zu  verhüten;

S.  264  und  Mst  Auss  Anw.  vom

2)  §  1666.  Wird  das  geistige  oder

18.  Dezember  1900,  MstBl.  v.  J.
1901  S.  27,  die  in  Zwangs=  und
Fürsorgeerziehungsangelegenheiten  ergehenden
  Erlasse  werden  abgedruckt
als  Beilage  zum  VodBl.  für  die
Stf  Anst  Verw.,  Erl.  des  M.  d.  J.  vom
1.  Februar  1902  S.  274,  Anw.  an  die
Justizbehörden  vom  6.  Februar  und
19.  März  1901,  JM  l.  S.  31  und
73  und  MstErl.  vom  22.  Februar
1901,  Mst  Bl.  S.  73.  In  diesem  Abschnitt
  ist  die  Auffassung  des  Kammergerichts
  wiedergegeben,  weil  diese  für
die  praktische  Handhabung  des  Fürsorgeerziehungsgesetzes
  von  besonderem  Wert
sein  dürfte.  Hierbei  mag  indessen  nicht
unerwähnt  bleiben,  daß  diese  Auffassung
  vielfach  bekämpft  wird.

1)  MstAnw.  vom  18.  Dezember  1900.

leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch  gefährdet,
  daß  der  Vater  das  Recht  der
Sorge  für  die  Person  des  Kindes  mißbraucht,
  das  Kind  vernachlässigt  oder
sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen
Verhaltens  schuldig  macht,  so  hat  das
Vormundschaftsgericht  die  zur  Abwendung
  der  Gefahr  erforderlichen  Maßregeln
  zu  treffen.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  insbesondere  anordnen,
daß  das  Kind  zum  Zwecke  der  Erziehung
  in  einer  geeigneten  Familie
oder  in  einer  Erziehungsanstalt  oder
Eeiner  Besserungsanstalt  untergebracht
wird.

Hat  der  Vater  das  Recht  des  Kindes
auf  Gewährung  des  Unterhalts  verletzt
und  ist  für  die  Zukunft  eine  erhebliche
Gefährdung  des  Unterhalts  zu  be-