A.  Sicherheitspolizei.  §  24.

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2.  wenn  der  Minderzährige  eine  strafbare  Handlung  begangen
hat,  wegen  der  er  in  Anbetracht  seines  jugendlichen  Alters  strafrechtlich
  nicht  verfolgt  werden  kann,  und  die  Fürsorgeerziehung
mit  Rücksicht  auf  die  Beschaffenheit  der  Handlung,  die  Persönlichkeit
  der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  und  die  übrigen  Lebensverhältnisse
  zur  Verhütung  weiterer  sittlicher  Verwahrlosung
des  Minderjährigen  erforderlich  ist.)  Eine  Beschränkung  auf
Verbrechen  und  Vergehen  findet  nicht  statt.  Es  kann  daher  auch
bei  Ubertretungen  die  Fürsorgeerziehung  angeordnet  werden;)

3.  wenn  die  Fürsorgeerziehung  außer  diesen  Fällen  wegen
Unzulänglichkeit  der  erziehlichen  Einwirkung  der  Eltern  oder
sonstigen  Erzieher  oder  der  Schule  zur  Verhütung  des  völligen
sittlichen  Berderbens  der  Minderjährigen  notwendig  ist.s)  Nach
dieser  Ziffer  3  ist  die  Überweisung  zur  Fürsorgeerziehung  insbesondere
  zulässig:

a)  wenn  Kinder,  die  unter  elterlicher  Gewalt  stehen,  durch
schuldhaftes  Verhalten  der  Eltern  in  Gefahr  geraten,  zu  verwahrlosen.


Ein  schuldhaftes  Verhalten  liegt  vor,  wenn  das  geistige
oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch  gefährdet  wird,  daß
der  Vater"“)  oder  die  Mutter,  wenn  dieser  die  elterliche
Gewalt  oder  deren  Ausübung  zusteht,5)  das  Recht  der  Sorge
für  die  Person  des  Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt
  oder  sich  eines  ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens
schuldig  macht;

b)  wenn  bei  bevormundeten  Minderjährigen  die  Fürsorgeerziehung
  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung  notwendig  ist.

sorgen,  so  kann  dem  Vater  auch  die
Vermögensverwaltung  sowie  die  Nutznießung
  entzogen  werden.  Wird  dem
Vater  das  Erziehungsrecht  auf  Grund
des  §  1666  genommen,  so  ist  die  Füriorgeerziehung
  einzuleiten,  falls  bejondere
  erziehliche  Maßregeln  zur  Verbütung
  der  Verwahrlosung  des  Minderjährigen
  erforderlich  sind  (Besch.  des
K  .  vom  18.  November  1901,  Johow,
Entsch.  23  32  und  vom  21.  Mai  1902,
PruI.  24  41).

2)  §  1838.  Das  Vormundschaftsgericht
  kann  anordnen,  daß  der  Mündel
zum  Zwecke  der  Erziehung  in  einer

geeigneten  Familie  oder  in  einer  Erziehungsanstalt
  oder  einer  Besserungsanstalt
  untergebracht  wird.  Steht  dem
Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge
für  die  Person  des  Mündels  zu,
so  ist  eine  solche  Anordnung  nur
unter  den  Voraussetzungen  des  §  1666
zulässig.

1)  §  1  des  Ges.  vom  2.  Juli  1900.

2)  Vgl.  Mstt  Erl.  vom  14.  Juni
1878,  Mst  Bl.  S.  120.

3)  §  1  Ges.  vom  2.  Juli  1900.

4)  §  1666  BGB.

5)  5§  1684—1686  BGB.