108  Spezieller  Teil.

Steht  dem  Vater  oder  der  Mutter  die  Sorge  für  die
Person  des  Bevormundeten  zu,  so  muß  ihnen  jedoch  ein
schuldhaftes  Verhalten,  wie  unter  Nr.  1,  nachgewiesen  werden;

e)  wenn  Minderzjährige,  auch  ohne  daß  ein  Verschulden  der
Eltern  vorliegt,  verwahrlosen  und  die  erziehliche  Einwirkung
der  Eltern  oder  sonstigen  Erzieher  oder  der  Schule  nicht
ausreichen,  um  ein  völliges  sittliches  Verderben  des  Minderjährigen
  zu  verhüten,  §  1  Nr.  3.1)

Da  unter  BVerwahrlosun  gnicht  nur  die  sittliche,  sondern
auch  die  geistige  und  körperliche  zu  verstehen  ist,  so  gehören
unter  Nr.  1  alle  die  Fälle,  in  denen  Eltern  ihre  Kinder  mißhandeln,
ihnen  die  körperliche  Pflege  versagen,  sie  zu  überanstrengenden,
der  leiblichen  und  geistigen  Entwicklung  schädlichen  Arbeiten
zwingen,  sie  in  einer  die  Zwecke  der  Schule  gefährdenden  Weise
vom  Schulbesuche  abhalten,  die  ihnen  gebotene  Gelegenheit
zur  Pflege  und  zum  Unterrichte  ihrer  nicht  vollsinnigen  Kinder
hartnäckig  zurückweisen  oder  sie  vom  Verkehr  mit  verbrecherischen
Personen  und  der  Begehung  von  Straftaten  nicht  abhalten.
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  der  Trunksucht,
  Landstreicherei,  Bettelei,  des  gewohnheitsmäßigen  Diebstahls,
  der  Gewerbsunzucht,  Kuppelei  oder  eines  anderen  ehrlosen
  Verhaltens  sich  schuldig  machen.  Für  Nr.  3  werden  besonders
die  Minderjährigen  in  Frage  kommen,  die  sich  der  Aufsicht  der
Eltern  und  Erzieher  entziehen  oder  widersetzen,  gegen  deren
Willen  in  schlechter  Gesellschaft  sich  bewegen,  wo  sie  Anreizung
zu  liederlichem  Leben  und  zur  Begehung  von  Straftaten  finden;
weibliche  Minderjährige,  die  der  Gewerbsunzucht  sich  ergeben
haben  oder  ihr  zu  verfallen  drohen.

Da  durch  eine  untere  Altersgrenze  die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung
  nicht  beschränkt  ist,  so  können  ihr  auch  Kinder,
die  dasschulpflichtige  Alternochnichterreicht
haben,  überwiesen  werden.  Von  dieser  Befugnis  wird  aber
nur  dann  Gebrauch  zu  machen  sein,  wenn  keine  andere  Maßnahme
  sich  finden  läßt,  um  der  Verwahrlosung  der  Kinder  vorzubeugen.2)


Die  Fürsorgeerziehung  erfolgt  unter  öffentlicher
  Aufsicht  und  auf  öffentliche  Kosten  in  einer  geeigneten

1)  Art.  135  des  EG.  zum  BG.  2)  MstAnw.