A.  Sicherheitspolizei.  §  25.  109

Familie  oder  in  einer  Erziehungs=  oder  Besserungsanstalt.1)  Es
ist  nicht  ausgeschlossen,  Kinder  vermögender  Eltern  oder  vermögende
  Minderjährige  in  Fürsorgeerziehung  zu  nehmen,  auch
wenn  sie  die  dadurch  entstehenden  Kosten  ersetzen.?)  Die  Unterbringung
  zur  Fürsorgeerziehung  erfolgt  durch  Beschluß
des  Vormundschaftsgerichtes,  nachdem  es  das
Vorhandensein  der  Voraussetzungen  des  8  1  des  Gesetzes  unter
Bezeichnung  der  für  erwiesen  erachteten  Tatsachen  festgestellt
und  die  Unterbringung  angeordnet  hat.  Die  Fürsorgeerziehung
kann  von  ihm  sowohl  von  Amts  wegen,  wenn  ihm  Tatsachen
bekannt  werden,  welche  die  Voraussetzungen  des  §&amp;  1  des  Gesetzes
begründen  als  auf  Antrags)  angeordnet  werden.  Die  Fürsorgeerziehung
  dauert,  sofern  nicht  eine  vorzeitige  Entlassung
eintritt,  regelmäßig  bis  zum  vollendeten  21.  Lebensjahre.“)

g  25.

Grundsätze  für  die  Anwendung  der  gesetzlichen  Vorschriften
über  die  Fürsorgeerziehung.

Daß  das  Gesetz  vom  2.  Juli  1900  auf  nichtpreußische
Deutsche  ebenso,  wie  auf  Preußen  Anwendung  zu  finden
hat,  kann  einem  Zweifel  nicht  unterliegen.  Das  Gesetz  bezweckt
nicht  nur  die  Besserung  der  jugendlichen,  es  will  auch  die  Gesellschaft
  vor  den  Ausschreitungen  derselben  bewahren,  und  deshalb
müssen  auch  deutsche,  nicht  preußische  Minderjährige,  unter
1à  Jahren,  die  Ausschreitungen  im  Inlande  begehen,  in  gleicher
Beise  in  Fürsorgeerziehung  genommen  werden,  wie  solche,
welche  die  preußische  Staatsangehörigkeit  besitzen.  Nicht  in
gleicher  Weise  ist  das  Gesetz  auch  auf  nichtdeutsche
Minderjährige  anwendbar.  Das  Fürsorgegesetz  selbst
enthält  keine  Bestimmung  bezüglich  der  Ausländer.  Der
1  desselben  lautet  allgemein:  „Ein  Minderjähriger,  welcher
das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  kann  der  Fürsorgeerziehung
  überwiesen  werden,  wenn  .  .  .  .“  Eine  Unterscheidung
zwischen  Preußen  und  Ausländern  ist  nicht  gemacht.  Daraus

1)  )  2  des  Ges.  3)  §§  3  und  4  Ges.  und  MstAnw.
2)  §  16  des  Ges.  4)  Vgl.  §  13  des  Ges.