110  Spezieller  Teil.

folgt  aber,  zumal  es  sich  nicht  um  ein  Strafgesetz  handelt,  welches
alle  in  seinem  Bereich  begangenen  strafbaren  Handlungen  zu  verfolgen
  beabsichtigt,  nicht,  daß  das  Gesetz  wie  auf  Inländer  so
auch  auf  Ausländer  Anwendung  zu  finden  hätte.  In  dieser
Beziehung  sind  die  Grundsätze  des  internationalen  Privatrechts
entscheidend.  Der  Art.  23  des  EG.  zum  BB.  schreibt  vor,
daß  eine  Vormundschaft  oder  eine  Pflegschaft  im  Inlande  auch
über  einen  Ausländer  angeordnet  werden  kann,  sofern  der  Staat,
dem  er  angehört,  die  Fürsorge  nicht  übernimmt,  und  der  Ausländer
  nach  den  Gesetzen  dieses  Staates  der  Fürsorge  bedarf
oder  im  Inlande  entmündigt  ist.  Das  deutsche  Vormundschaftsgericht
  aber  kann  vorläufig  Maßregeln  treffen,  so  lange  eine
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nicht  angeordnet  ist.  Diese
Gesetzesvorschrift  spricht  von  Vormundschaften  und  Pflegschaften
ganz  allgemein  und  umfaßt  deshalb  alle  vormundschaftlichen
Maßregeln,  die  von  den  Vormundschaftsgerichten  getroffen
werden  können.  Zu  ihnen  aber  gehört  die  Anordnung  der
Fürsorgeerziehung,  die  den  Vormundschaftsgerichten  übertragen
ist  und  die  Besserung  Minderjähriger  bezweckt.  Die  Fürsorgeerziehung
  über  Ausländer  kann  deshalb  nur  unter  denselben  Voraussetzungen
  angeordnet  werden,  wie  eine  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  im  Inlande  über  Ausländer  eingeleitet  werden  kann.
Es  ist  vor  allem  die  Feststellung  erforderlich,  daß  der  Staat,  dem
der  Ausländer  angehört,  die  Fürsorge  nicht  selbst  übernimmt.
Der  inländische  Staat  wird  bei  dieser  Lage  der  Gesetzgebung
stets  am  geeignetsten  ausländische  Minderjährige,  die  an  sich  der
Fürsorgeerziehung  bedürfen,  aus  seinem  Gebiete  ausweisen,
wenn  ihn  nicht  etwa  Staatsverträge  daran  hindern,  und  wird  es
sich  daher  empfehlen,  in  solchen  Fällen  in  Gemäßheit  des  §  5
des  Ges.  —  wozu  Art.  23  Abs.  2  EG.  ausdrücklich  ermächtigt  —
vorläufige  Maßregeln  eintreten  zu  lassen,  damit  inzwischen  über
die  Frage  der  Ausweisung  und  ob  eventuell  der  auswärtige  Staat
die  Fürsorge  übernehmen  will,  an  zuständiger  Stelle  entschieden
werden  kann.1)

Wenn  im  einzelnen  Falle  nicht  festzustellen
ist,  ob  der  Minderjährige  Inländer  oder  Aus-1)

  Erk.  d.  K  G.  vom  2.  Dezember  1901,  1—  1072—1  PrVBl.  23  361.

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