A.  Sicherheitspolizei.  8  26.  111

länder  ist,  oder,  wenn  er  Ausländer,  welchem
Staate  er  ange  hört,  dann  ist  es  nicht  möglich,  den  Voraussetzungen
  des  Art.  23  des  EG.  zum  B.  zu  entsprechen.  Es
ist  weder  eine  Ausweisung  tunlich,  noch  nach  Art.  23  zu  ermitteln,
ob  der  auswärtige  Staat  die  Fürsorge  für  den  Minderjährigen
übernehmen  will.  Dann  muß  der  Staat  für  berechtigt  erachtet
werden,  sich  gegen  solche  Minderjährige,  die  er  in  seinem  Bereiche
dulden  muß,  des  Schutzes  zu  bedienen,  dessen  er  bedarf,  um
Schädigungen  zu  verhüten,  und  dann  ist  auch,  wenn  die  Voraussetzungen
  des  Gesetzes  vorliegen,  die  Einleitung  der  Fürsorgeerziehung
  bezüglich  solcher  Minderjähriger  ohne  weiteres  statthaft.
Damit  steht  auch  Art.  29  des  EG.  zum  BGB.  in  Einklang,  der  vorschreibt,
  daß,  wenn  eine  Person  keinem  Staate  angehört,  ihre
Rechtsverhältnisse,  soweit  die  Gesetze  des  Staates,  dem  eine
Person  angehört,  für  maßgebend  erklärt  sind,  nach  den  Gesetzen
des  Staates  beurteilt  werden,  dem  die  Person  zuletzt  angehört  hat,
und  wenn  sie  auch  früher  einem  Staate  nicht  angehört  hat,  nach
den  Gesetzen  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  und  in
Ermangelung  eines  Wohnsitzes  ihren  Aufenthalt  hat  oder  zu  der
maßgebenden  Zeit  gehabt  hat.)

Die  Fürsorgeerziehung  nach  dem  Ges.  vom  2.  Juli
1900  hat  nicht  einzutreten  in  Fällen,  wo  lediglich  die
Voraussetzungen  des  §+  1666  des  BGB.  gegeben  sind;  sie  hat  da
ein  zutreten,  wo  besondere  erziehliche  Maßnahmen  zur
Verhütung  der  Verwahrlosung  notwendig  erscheinen.2)

Das  Kammergericht  hat  sich  in  dem  Beschlusse  vom  8.  Juli

1901  17  *  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Fürsorgeerziehung

  aus  dem  81  Nr.  1  des  Gesetzes  nicht  angeordnet  werden
dürfe,  wenn  andere  Maßnahmen,  wie  insbesondere
die  öffentliche  Armenpflege  hinreichen,  der  Verwahrlosung
  des  Minderjährigen  vorzubeugen.
Wenn  ein  Kind  im  Wege  der  Armenpflege  untergebracht  worden
ist,  kann  der  unterstützungspflichtige  Armenverband  nicht  verlangen,
  daß  ihm  die  Last  der  Pflege  abgenommen  und  zu  diesem
Behufe  die  Fürsorgeerziehung  angeordnet  werde.  Das  Gesetz

1)  Erk.  des  KG.  vom  2.  Dezember  2)  Erk.  d.  KG.  vom  21.  Mai  1902,
1901,  □—I#  .,  PrVl.  23  361.  Pr  VBl.  24  41.