112  Spezieller  Teil.

ist  nicht  dazu  bestimmt,  den  Armenverbänden  die  Sorge  sür  die
Kinder,  die  ihnen  sonst  obliegen  würde,  abzunehmen;  sie  dürfen
diese  nicht  auf  die  Kommunalverbände  abwälzen,  welche  die  Kosten
der  Zwangserziehung  zu  bestreiten  haben.  Daß  das  nicht  angängig,
ist  schon  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  im  Abgeordnetenhause
betont  worden.1)  Aber  auch  dann  wird  die  Fürsorgeerziehung
nicht  einzuleiten  sein,  wenn  das  Kind  zwar  nicht  im  Wege  der
Armenpflege  untergebracht,  aber  offenbar  hilfsbedürftig
ist  und  der  Armenverband  sich  sichtlich  ohne  Grund  weigert,  seine
Schuldigkeit  zu  tun;  denn  wird  in  diesem  Falle  bei  Wahrnehmung
der  gesetzlichen  Pflicht  der  Verwahrlosung  vorgebeugt,  so  gebricht
es  an  einer  der  Voraussetzungen  für  die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung.
  Obschon  der  Vormundschaftsrichter  zur  Entscheidung
  der  Frage,  ob  Hilfsbedürftigkeit  im  armenrechtlichen
Sinne  vorliegt,  nicht  endgültig  berufen  ist,  diese  vielmehr  im
Streitfalle  zur  Kompetenz  der  dem  Armenverbande  vorgesetzten
Verwaltungs=  oder  Aufsichtsbehörde  gehört  2),  so  wird  er  doch
überall  da,  wo  die  Hilfsbedürftigkeit  des  Minderjährigen  klar
erhellt  und  die  Armenpflege  zweifellos  eintreten  muß,  die  Fürsorgeerziehung
  ablehnen  dürfen.  Dagegen  darf  die  Fürsorgeerziehung
  nicht  unterbleiben,  wenn  ein  Minderjähriger  zwar
auf  Kosten  des  Armenverbandes,  aber  nur  vorläufig,  ohne  gesetzliche
Verpflichtung,  so  untergebracht  ist,  daß  gerade  zur  Zeit  des
Erlasses  des  vormundschaftlichen  Beschlusses  die  Gefahr  einer
Verwahrlosung  nicht  besteht.  Dieser  Fall  wäre  dem  der  privaten
Liebestätigkeit  gleichzustellen.  Wie  hier  die  Fürsorgeerziehung
bei  dem  Vorhandensein  der  sonstigen  Voraussetzungen  nur  solange
sich  erübrigt,  als  der  Privatmann  sich  des  Kindes  wirklich  annimmt
und  seinen  Unterhalt  bestreitet,  hingegen  eintritt,  sobald  er  sich
der  Sorge  für  das  Kind  entschlägt,  so  kann  auch  der  Armenverband
die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung  begehren,  wenn  ein  Fall
der  Hilfsbedürftigkeit  nicht  vorliegt  und  er  nur  vorläufig,  bis  die
Fürsorgeerziehung  eintritt,  sich  eines  vernachlässigten  Kindes  in
dessen  Interesse  angenommen  hat.  Denn  er  ist  nur  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  zur  Hilfeleistung  verpflichtet,  und  nach  §  1  des  Preuß.
Ges.  vom  8.  März  1871,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundes-1)

  Sitzung  vom  26.  April  1900,  2)  Vgl.  Eger,  Das  RGes.  über  den
Drucksachen  B  3952.  Unterstützungswohnsitz,  4.  Aufl.  S.  13.