A.  Sicherheitspolizei.  §  25.  113

Ges.  über  den  Unterstützungswohnsitz,  ist  nur  dem  hilfsbedürftigen
Deutschen  von  dem  zur  Unterstützung  verpflichteten  Armenverbande
  die  nötige  Hilfe  zu  gewähren.  Damit  stehen  die  Ausführungsbestimmungen
  des  M.  d.  J.  vom  18.  Dezember  1900
im  Einklang,  wenn  sie  sagen:  Hat  die  Verwahrlosung  ihren
Grund  in  wirtschaftlicher  Not  der  Eltern  oder  Erzieher  oder  in
mangelhafter  Fürsorge  für  ein  verwaistes  Kind,  so  sind  die
verpflichteten  Armenverbände  von  Aufsichts  wegen  anzuhalten,
ihre  Schuldigkeit  zu  tun.  Der  Armenverband,  soweit  für  ihn
eine  Unterstützungspflicht  besteht,  darf  sich  dieser  nicht  unter  Berufung
  auf  das  Fürsorgeerziehungsgesetz  entziehen.:)

Der  Vormundschaftsrichter  ist  befugt,  auch  dann  von  der
Maßregel  des  8  1666  des  BGB.  Gebrauch  zu  machen,  wenn  keine
Mittel  vorhanden  sind.  Der  Minderjährlge  wird  dann  hilfsbe—
dürftig  und  fällt  der  Armenverwaltung  zur  Last.  Eine  Fürsorgeerziehung
  darf  in  diesem  Falle  regelmäßig  nicht  angeordnet
werden.  Es  ist  dann  Sache  des  Vormundschaftsgerichts,  dem
Minderjährigen  einen  Pfleger  zu  bestellen,  der  für  die
erforderliche  Unterbringung  desselben  seitens  des  Ortsarmenverbandes
  zu  sorgen  und  über  die  Erziehung  desselben  zu  wachen
hat.  Nur  wenn  diese  Maßregeln  nicht  ausreichen,  um  die  Verwahrlosung
  des  Kindes  zu  verhüten,  wird  die  Fürsorgeerziehung
anzuordnen  sein.  2)

Der  Vormundschaftsrichter  wird  zu  Maßregeln,  mit  denen  die
Trennung  des  Kindes  von  seiner  Familie
verbunden  ist,  überhaupt  erst  zuletzt  greifen,  weil  es  sich  dabei
um  tief  einschneidende  Anordnungen  handelt.  Allen  solchen
Anordnungen  subsidir  soll  aber  die  Fürsorgeerziehung  aus  dem
Ges.  vom  2.  Juli  1900  sein.  Das  folgt  einmal  daraus,  daß  ein
Minderjähriger  der  Fürsorgeerziehung  nur  dann  überwiesen
werden  darf,  wenn  gerade  diese  erforderlich  oder  notwendig  ist,
der  Verwahrlosung  zu  begegnen.S)  Es  ergibt  sich  aber  auch  aus
den  AusfBest.  d.  M.  d.  J.  zu  dem  Ges.,  in  denen  von  der  Für-1)

  Bgl.  Besch,  des  K.  v.  23.  Sep-  2)  Erk.  d.  K  G.  vom  .  Dezember
tember  1901,  1.  mitgeteilt  180l,  —*  er  **,  voNB
durch  Erl.  des  Oberpräsidenten  der  2.  Juli  1900.  ·
Provinz  Sachsen  vom  28.  November
1%  1,  0  F  8330.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  8