114  Spezieller  Teil.

sorgeerziehung  aus  dem  Ges.  vom  2.  Juli  1900  gesagt  ist,  „die
Fürsorgeerziehung  auf  Grund  dieses  Gesetzes  solle  nur  zur  Anwendung
  kommen,  wenn  alle  anderen  zur  Verfügung  stehenden  Maßregeln
  versagen.“  Es  muß  deshalb  geprüft  werden,  ob  nicht  durch
andere  Mittel  abgesehen  von  der  Fürsorgeerziehung,  einer
drohenden  Verwahrlosung  vorgebeugt  werden  kann.  Solche
Mittel  gewährt  insbesondere  der  §  1666  des  BGB.  allein  oder
erforderlichenfalls  in  Verbindung  mit  dem  Eingreifen  der  Armenpflege,
  freiwilliger  Liebestätigkeit  usw.  Sofern  beispielsweise
feststeht,  daß  die  Familie  land  arm  ist,  und  daß  die  Eltern  ihr  Kind
vernachlässigen,  sodaß  dadurch  sein  körperliches  und  geistiges
Wohl  gefährdet  wird,  so  steht  nichts  im  Wege,  in  diesem  Falle  den
Eltern  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes  zu  entziehen
  und  es  auf  einen  zu  bestellenden  Pfleger  zu  übertragen,
auch  anzuordnen,  daß  das  Kind  von  seinen  Eltern  entfernt  und
anderweit  untergebracht  wird.  Diese  Maßregeln  können  auf
Grund  des  §  1666  BGB.  angeordnet  werden.  Unter  der  Aufsicht
  und  Mitwirkung  des  Vormundschaftsgerichtes  hat  der  Pfleger
dann  zu  ermitteln,  ob  die  Unterbringung  des  Kindes  nicht  mit
Hilfe  eines  Erziehungsvereins  erfolgen  kann,  eventuell  muß  hier,
da  die  Hilfsbedürftigkeit  außer  Zweifel  steht,  der  Landarmenverband
  die  Mittel  zur  Unterbringung  des  Kindes  gewähren.  Die
Armenpflege  hat  Obdach  und  Unterhalt  zu  gewähren  und  dies
namentlich  auch  dann,  wenn  das  Vormundschaftsgericht  die  anderweite
  Unterbringung  eines  Kindes  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung
  angeordnet  hat  und  das  Kind  hilfsbedürftig  im  armenrechtlichen
  Sinne  ist,  auch  die  Mittel  zur  Unterbringung  auf
andere  Weise  nicht  beschafft  werden  können.1)  Für  besondere
Aufwendungen  zu  erzieherischen  Zwecken  hat  allerdings  die  Armenpflege
  nicht  aufzukommen;  wenn  nach  der  Gestaltung  der  Umstände
des  einzelnen  Falles  solche  besonderen  Aufwendungen  erforderlich
werden,  insbesondere  die  Erziehung  in  einer  Erziehungsanstalt
geboten  erscheint,  dann  hat  die  Fürsorgeerziehung  einzutreten,
sofern  nicht  auch  hier  die  freie  Liebestätigkeit  in  geeigneter  Weise
hilfreich  eingreift.  Es  kann  nicht  anerkannt  werden,  daß  es  unter
der  Würde  des  Vormundschaftsrichters  wäre,  in  jedem  einzelnen

1)  Entsch.  des  BAH  W  65.