A.  Sicherheitspolizei.  §  25.  115

Falle  sorgfältig  zu  prüfen,  welche  Maßregeln  im  Interesse  eines
gefährdeten  Kindes  notwendig  erscheinen  und  wie,  ohne  daß  auf
das  Letzte  und  Außerste,  die  Fürsorgeerziehung,  zurückgegriffen
werden  muß,  die  Mittel  zur  Durchführung  der  zu  treffenden
Anordnung  beschafft  werden  können.  Namentlich  auch  Letzteres
schreibt  indirekt  das  Gesetz  als  eine  Pflicht  des  Richters  vor,  denn
nur  so  kann  der  Subsidiarität  der  Fürsorgeerziehung  entsprechend
Rechnung  getragen  werden.:)

Wenngleich  auch  wirklich  die  wirtschaftliche  Not  der  Eltern  die
wesentliche  Ursache  der  Verwahrlosung  sein  mag,  so  ist  damit
noch  nicht  gesagt,  daß  das  von  der  Armenpflege  zur  Beseitigung
dieser  wirtschaftlichen  Not  zu  gewährende  Mittel  überall  kräftig
genug  ist,  auch  deren  Wirkung,  nämlich  die  Verwahrlosung  der
Minderjährigen,  zu  beseitigen.  Die  Armenverbände  sind  ihrer
Tendenz  und  folgeweise  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  nach
nur  Unterstützungs=  und  Pflegefaktoren,  und  sie  treten  darum
nur  da  in  Wirksamkeit,  wo  weiter  nichts  als  armenrechtliche
Hilfsbedürftigkeit,  d.  h.  die  Notwendigkeit  vorliegt,  den  Minderjährigen
  zur  Vermeidung  des  Verhungerns  oder  Erfrierens
oder  zur  Verhütung  von  Krankheiten  in  einem  Armen=  oder
Krankenhause  unterzubringen.  Das  Fürsorgeerziehungsgesetz
aber  will  nicht  bloß  wirtschaftliche  Not  beseitigen,  sondern  eine
Verwahrlosung  im  rein  erziehlichen  Sinne  bekämpfen.  Und
darum  fragt  es  nicht  nach  der  Hilfsbedürftigkeit,  sondern  lediglich
und  allein  nach  der  Erziehungsbedürftigkeit  des
Minderjährigen.  Eine  solche  liegt  aber  überall  da  vor,  wo  der  Vormundschaftsrichter
  einen  körperlichen  oder  geistigen  Defekt  beim
Minderjährigen  festgestellt  hat,  der  nur  durch  eine  erziehliche
Maßnahme  geheilt  werden  kann.  Es  kommt  dabei  auf  die  Art
und  den  Grad  dieses  Defektes  selbst  an,  nicht  auf  die  Art  seiner
Ursache.  Damit  regelt  sich  von  selbst  der  Einwand  von  der  durch
Anwendung  des  Fürsorgegesetzes  in  vielen  Fällen  hervorgerufenen
unzulässigen  Verschiebung  der  Armenlast.  Überall  da,  wo  nur
armenrechtliche  Hilfsbedürftigkeit  vorliegt,  ist
niemand  anders  als  der  Armenverband  die  zur  Abhilfe  berufene
Instanz;  wo  aber  eine  Erziehungsbedürftigkeit  festgestellt  ist,

1)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Dezember  1901,  1  X  1083.1901,  Pr  VBl.  23  279.
8*