116  Spezieller  Teil.

da  hat  als  letztes  Hilfsmittel  die  Zwangserziehung  einzutreten.
Die  Entscheidung  der  weiteren  Frage,  ob  vormundschaftliche
oder  staatliche  Zwangserziehung,  hängt  davon  ab,  wie  weit  der
erziehliche  Rückgang  des  Minderjährigen  gediehen  ist;  liegt  eine
bloße  Gefährdung  seines  leiblichen  und  geistigen  Wohles  vor,
dann  werden  in  den  meisten  Fällen  rein  vormundschaftliche
Maßregeln  (darunter  in  letzter  Linie  die  Zwangserziehung)
eine  ausreichend  wirksame  Abhilfe  schaffen.  Steht  aber  der  Beginn
der  erziehlichen  Verwahrlosung  bereits  in  nächster  Aussicht,
dann  besteht  ein  staatliches  Interesse  an  der  Besserung  des  Minderjährigen
  und  dieses  gebietet  die  Zwangserziehung  unter  staatlicher
  Aufsicht.  Übrigens  liegt  ein  solches  staatliches  Interesse
auch  in  den  Fällen  des  prinzipiell  der  Behandlung  durch  den
Vormundschaftsrichter  allein  vorbehaltenen  nur  geringgradigen
Erziehungsbedürfnisses  1)  überall  da  vor,  wo  Mittel  zur  Bestreitung
  der  Erziehungskosten  nicht  vorhanden  sind
und  die  private  freiwillige  Liebestätigkeit  versagt.  Denn  hier
muß  der  Staat  mit  Recht  fürchten,  daß  ohne  sein  Eingreifen
der  augenblicklich  noch  geringe  Defekt  allmählich  zur  Verwahrlosung
  führen  werde.)

Nach  §  1  Nr.  1  des  Ges.  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger
  vom  2.  Juli  1900  kann  ein  Minderzjähriger,  welcher
das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  der  Fürsorgeerziehung
  überwiesen  werden,  wenn  die  Voraussetzungen  des
§+  1666  oder  des  §  1838  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  vorliegen
und  die  Fürsorgeerziehung  erforderlich  ist,  um  die  Verwahrlosung
des  Minderjährigen  zu  verhüten.  Es  muß  daher  nicht  bloß  das
geistige  oder  leibliche  Wohl  des  Kindes  dadurch  gefährdet  sein,
daß  der  Vater  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person  des  Kindes
mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt  oder  sich  eines  ehrlosen  oder
unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht,  sondern  es  muß  weiter
das  Bedürfnis  des  Einschreitens  geboten  sein,  weil  sonst
eine  Verwahrlosung  des  Minderjährigen  eintrete.  Im  Falle
des  §  1666  BGB.  —  der  81838  kommt  hier  nicht  in  Betracht  —
bildet  die  sog.  vormundschaftsgerichtliche  Zwangserziehung  das

1)  55  1666  und  1838  BGB.  dorf  vom  31.  Oktober  1901,  Pr  VBl.
2)  Erk.  d.  Landgerichts  zu  Düssel=  23  153.