A.  Sicherheitspolizei.  §  25.  117

letzte  Mittel,  um  den  von  der  Verwahrlosung  bedrohten  Minderjährigen
  aus  seiner  verderblichen  Umgebung  zu  retten  und  ihn
einer  geregelten  und  seelisch  wie  körperlich  bessernd  einwirkenden
Erziehung  zu  unterwerfen.")  Das  BGB.  hat  keine  Anordnung
darüber  getroffen,  wie  jene  Zwangserziehung  ausgeführt  werden
soll,  wenn  die  dazu  erforderlichen  Mittel  weder  aus  dem  Vermögen
  des  Kindes  noch  von  den  zu  seinem  Unterhalte  Verpflichteten
  aufgebracht  werden  können.  Diese  Lücke  auszufüllen
ist  die  oben  erwähnte  Gesetzesvorschrift  bestimmt;  sie  soll  „die
Durchführung  der  vormundschaftlichen  Zwangserziehung  in  allen
Fällen,  wo  sie  sonst  aus  Mangel  an  materiellen  Mitteln  unterbleiben
  müßte,  sicherstellen“.2)  Schon  hieraus  erhellt,  daß  die
Fürsorgeerziehung  das  letzte  Mittel  zur  Herbeiführung
einer  geordneten  Erziehung  bildet.  Das  ist  auch  in  der
Begründung  zum  Entwurfe  des  Gesetzes  zum  Ausdruck  gebracht.
„Sie  soll,“  so  heißt  es  daselbsts)  „nur  im  äußersten  Notfalle
zur  Anwendung  kommen,  wenn  alle  anderen  dem  Vormundschaftsrichter
  zu  Gebote  stehenden  Mittel  versagen“".  Die  nämliche
Auffassung  ist  bei  der  Beratung  des  Gesetzes  im  Abgeordnetenhause
  zum  Ausdruck  gekommen,  wo  die  Fürsorgeerziehung  als
die  ultima  ratio  bezeichnet  worden  ist.)  In  demselben  Sinne
äußern  sich  die  am  18.  Dezember  1900  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  (Abs.  1  derselben).5)  Das  Gesetz  verlangt  eine
konkrete  Feststellung  dahin,  daß  das  betreffende  Kind  der  Verwahrlosung
  entgegengehe  auf  Grund  der  tatsächlichen  Verhältnisse
des  Einzelfalles.  Es  muß  gemäß  §  1666  BGB.  festgestellt
werden,  daß  der  Vater  des  Kindes,  dessen  Fürsorgeerziehung
angeordnet  werden  soll,  das  Recht  der  Sorge  für  die  Person
des  Kindes  mißbraucht,  das  Kind  vernachlässigt  oder  sich  eines
ehrlosen  oder  unsittlichen  Verhaltens  schuldig  macht.  Es  genügt
beispielsweise  nicht,  aus  dem  allgemein  üblichen  Leben  und
Verhalten  der  Zigeuner  den  Schluß  zu  ziehen,  daß  sich  dies
bei  Zigeunerkindern  wohl  ebenso  verhalten  würde.  Eine  derartige
Vermutung  reicht  nicht  aus,  um  gegen  den  Vater  eine  solche

1)  Val  Motive  zum  1.  Entw.  3)  aaO.  S

1  #ff.,  Protokolle  2.  Lesung  4  623.  4)  Drcks.  "es  !“  72.  Sitzung
2)  Begründung  zum  Entw.  des  am  21.  Mai  1900  S.  4576.

Ges.,  Dreks.  des  Herrnhauses,  Akten-  8)  Besch.  des  KG.  *  23.  Sepsiück

  Nr.  8  S.  30.  tember  1901,  MstBl.  S.  259.