118  Spezieller  Teil.

Maßregel  zu  ergreifen  und  ihm  die  Sorge  für  die  Person  eines
Kindes  zu  entziehen.  Die  Unmöglichkeit  dieser  Feststellung  im
einzelnen  Falle  kann  nicht  dazu  führen,  auch  ohne  jene  Fest—
stellung  die  Fürsorgeerziehung  anzuordnen.1)  Der  Umstand,
daß  den  Eltern  eines  Kindes  das  Erziehungsrecht  genommen
  ist,  ist  kein  ausreichender  Grund  die  Fürsorgeerziehung
anzuordnen.?)  Die  Feststellung  der  Voraussetzungen  für  die
Fürsorgeerziehung,  zu  denen  auch  der  Umstand  gehört,  daß  der
Minderjährige  das  18.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet
hat,  würde  unmöglich  sein,  soweit  für  sie  maßgebend  wäre  ein
Zeitpunkt,  der  der  Beschlußfassung  folgt  oder  bezüglich  dessen
es  zur  Zeit  der  Beschlußfassung  noch  nicht  feststeht,  wann  er
eintritt.  Jene  Voraussetzungen  müssen  also  zur  Zeit  der  Beschlußfassung
  vorliegen.-)

g  26.
Das  Verfahren.

Zur  Stellung  des  Antrages  beim  Vormundschaftsgericht
sind  berechtigt  und  verpflichtet:  der  Landrat,  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  der  Oberamtmann,  in  Städten  mit  mehr
als  10000  Einwohnern  sowie  in  den  nach  8  28  der  KO.  für
die  Provinz  Hannover  vom  6.  Mai  1884,  GS.  S.  181,  denselben
gleichgestellten  Städten  auch  der  Gemeindevorstand,  in  Stadtkreisen
  der  Gemeindevorstand  und  der  Vorsteher  der  Königl.
Polizeibehörde.“,)

Diese  Beschränkung  hat  den  Zweck,  eine  zuverlässige  und
gleichmäßige  Handhabung  des  Gesetzes  sicher  zu  stellen.  Damit
ist  nicht  ausgeschlossen,  daß  auch  andere  Behörden,  Beamte  und
Privatpersonen  beim  Vormundschaftsgerichte  unter  Mitteilung
von  Tatsachen  die  Fürsorgeerziehung  eines  Minderjährigen  in
Anregung  bringen  können.

Die  nachgeordneten  Polizei=  und  Gemeindeorgane,  die  Waisenräte
  und  Armenpfleger  sind  anzuweisen,  den  zur  Stellung  des

I/N  iors.  oꝛ  -i'-  Pr  Wl.  23  378.
zember  1901.—  „  Prw  Wl.  23  :)  Erk.  d.  OVG.  vom  8  Mai
360.  1903,  Mst  Bl.  1903  S.  172.

2)  Erk.  des  Kammergerichts  vom  4)  §  4  Ges.