A.  Sicherheitspolizei.  §  26.  119

Antrags  verpflichteten  Behörden  (§  4)  alle  die  Fälle  zur  Kenntnis
zu  bringen,  in  denen  Kinder  von  Eltern  und  Erziehern  mißhandelt,
  vernachlässigt  oder  körperlich  oder  geistig  verwahrlost
werden,  wenn  Minderjährige  eine  strafbare  Handlung  begangen
haben  oder  sich  einem  ungeordneten,  liederlichen  Lebenswandel
ergeben,  dem  zu  wehren  die  Kirche,  die  Schule  und  das  Elternhaus
  machtlos  sind.  Ganz  besonders  sind  Geistliche,  Arzte  und
Lehrer  berufen,  da,  wo  ihnen  auf  Grund  dieses  Gesetzes  die
Anordnung  der  Fürsorgeerziehung  notwendig  erscheint,  die
geeigneten  Anträge  zu  stellen.

Es  ist  dahin  zu  wirken,  daß  bei  den  Anzeigen  und  Mitteilungen
  die  den  Antrag  begründenden  Tatsachen  bestimmt
bezeichnet  und  soweit  möglich  die  erforderlichen  Beweismittel
und  Zeugen  angegeben  werden.  Die  Anzeigen  und  Mitteilungen
  sind  rechtzeitig,  d.  h.  nicht  erst  bei  vorgeschrittener,
sondern  schon  bei  beginnender  Verwahrlosung  zu  machen,  weil
dann  die  Fürsorgeerziehung  am  meisten  Aussicht  auf  Erfolg
hat.1)  Zur  Begründung  des  Antrages  kommt  es  darauf
an,  die  Gesamtführung  des  betr.  Kindes  und  die  Verhältnisse,
in  denen  es  lebt,  klarzulegen,  damit  dem  Vormundschaftsgericht
die  überzeugung  gewährt  wird,  daß  die  zur  Anzeige  gebrachte
strafbare  Handlung  nicht  etwa  nur  eine  vereinzelte  Ungehörigkeit
ist,  wie  solche  auch  bei  gut  gearteten  Kindern  hin  und  wieder
vorkommen,  sondern  ein  Symptom  der  bösen  Richtung  und  der
sonstigen  Entwicklung  ist,  welche  das  Kind  genommen  hat,
sowie  daß  bei  der  Persönlichkeit  der  Eltern  oder  anderweiten
Erzieher  des  Kindes,  dessen  Besserung  nicht  erwartet  werden
könne  und  daß  mithin  die  Fürsorgeerziehung  notwendig  sei,
wenn  es  aus  der  Verwahrlosung,  in  der  es  aufwächst,  gerettet
werden  soll.2)

Bei  der  Organisation  der  Fürsorgeerziehung  werden  die
Landräte  sich  der  Mitarbeit  aller  Personen  zu  versichern
haben,  die  für  diese  Sorge  um  die  gefährdete,  verlassene,  verwahrloste
  Jugend  ein  Herz  und  ein  Verständnis  haben,  insbesondere
  Geistliche,  Arzte,  Lehrer,  Mitglieder  von  Vereinen

1)  Mstnw.  2)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom
11.  Januar  1881.