120  Spezieller  Teil.

für  Kindererziehung  und  Jugendschutz  usw.  Die  Aufgabe  des
Landrats  ist,  nicht  sowohl  die  Arbeit  zur  Durchführung  des
Gesetzes  im  einzelnen  selbst  zu  tun,  als  sie  in  seinem  Kreise
zu  organisieren.  Es  gilt  vor  allem  zu  verhindern,  daß  die
mannigfachen  Kräfte,  welche  auf  diesem  Gebiete  schon  tätig
sind,  sich  nicht  zersplittern,  sondern  dahin  zu  wirken,  daß  sie
zu  einmütigem,  planmäßigem  Zusammenwirken  gebracht  werden.
Diese  Organisation  wird  den  eigenartigen  Verhältnissen  der
einzelnen  Kreise  entsprechend  zu  gestalten  sein.  Bevor  im
einzelnen  Falle  die  Fürsorgeerziehung  in  Aussicht  genommen
wird,  ist  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  nicht  durch  Anwendung
anderer  Maßnahmen,  der  kirchlichen  Einwirkung,  der  Schulzucht,
  der  Armenpflege,  freiwilliger  Liebestätigkeit  oder  vormundschaftsgerichtlicher
  Anordnungen,  für  welche  der  §  1666  BGB.  den
weitesten  Spielraum  gewährt,  der  Verwahrlosung  vorgebeugt
oder  ihr  Fortgang  aufgehalten  werden  kann.  Hat  die  Verwahrlosung
  ihren  Grund  in  wirtschaftlicher  Not  der  Eltern  oder
Erzieher  oder  in  mangelhafter  Fürsorge  für  ein  verwaistes  Kind,
so  sind  die  verpflichteten  Armenbehörden  von  Aussichts
wegen  anzuhalten,  ihre  Schuldigkeit  zu  tun.  Solche  Maßregeln
  im  Einzelfalle  ausfindig  zu  machen,  ist  ebensosehr  Aufgabe
  der  zur  Stellung  des  Antrages  berechtigten  und  verpflichteten
  Personen,  Behörden  und  der  unter  ihrer  Mitwirkung
geschaffenen  Organisationen,  als  die  Stellung  des  Antrages  selbst.1)

In  betreff  der  Ziehkinder,  deren  Überwachung  den  Lehrern
übertragen  ist,  werden  diese  das  Geeignete  in  die  Wege  zu
leiten  haben.2)

Solange  es  sich  nur  darum  handelt,  durch  eine  geeignete
anderweite  Unterbringung  der  Kinder  der  Verwahrlosung  vorzubeugen,
  wird  die  örtliche  Armenpflege  die  Mittel  dazu
nicht  versagen  können.3)  Zu  besonderen  Aufwendungen  zum
Zwecke  der  Erziehung  sind  die  Armenverbände  indessen  nicht
verpflichtet,  da  die  Sorge  für  die  Erziehung  an  sich  nicht  zu
ihren  Aufgaben  gehört.  Mehr  als  ein  geeignetes  Obdach  und

1)  Erl.  des  Ministers  des  Innern  2)  MstErl.  vom  20.  März  1896,
vom  22.  Februar  1901,  8  472,  MstBl.  Mstl.  S.  67.
S.  73.  8)  Entsch.  des  BAH.  28  65.