A.  Sicherheitspolizei.  §  26.  121

den  nötigen  Unterhalt  haben  sie  nicht  zu  gewähren.1)  Das
Eingreifen  der  Armenverwaltung  hängt  nicht  davon  ab,  ob  die
Hilfsbedürftigkeit  eines  Kindes  von  den  Eltern  verschuldet  oder
nicht  verschuldet  ist.  Anscheinend  hat  der  Satz  in  den  ministeriellen
Ausführungsbestimmungen  vom  18.  Dezember  1900:  „Hat  die  Verwahrlosung
  ihren  Grund  in  wirtschaftlicher  Not  der  Eltern  oder
Erzieher  oder  in  mangelhafter  Fürsorge  für  ein  verwaistes  Kind,
so  sind  die  verpflichteten  Armenbehörden  von  Aufsichts  wegen
anzuhalten,  ihre  Schuldigkeit  zu  tun",  vielfach  zu  Mißverständnissen
  über  die  Grenzen  der  armenrechtlichen  Verpflichtungen
den  Anlaß  gegeben.  Jener  Satz  nimmt  eine  weitergehende
Bedeutung,  als  die  einer  beispielsweisen  Anführung,  für  sich
in  Anspruch.  Die  Armenverwaltung  ist  zum  Eingreifen  verpflichtet,
  wenn  Hilfsbedürftigkeit  im  armenrechtlichen  Sinne
vorhanden  ist.  Sie  hat  alsdann  Obdach  und  notdürftigen
Unterhalt  zu  gewähren.2)  Dies  hat  sie  auch  einem  hilfsbedürftigen
  Kinde  zu  gewähren,  wenn  der  Vormundschaftsrichter
dessen  Trennung  von  der  Familie  zur  Verhütung  der  Verwahrlosung
  angeordnet  hat.s)  Aufwendungen  im  Interesse  der
Erziehung  hat  die  Armenpflege  nicht  zu  machen.4)

Anträge  auf  vorläufige  Unterbringung  von  Minderjährigen,
die  umherschweifend  betroffen  werden,  sind  bis  zu  einer
etwaigen  abweichenden  gerichtlichen  Entscheidung  an  das  Amtsgericht
  zu  richten,  in  dessen  Bezirke  sie  aufgegriffen  werden.ö)

Gegen  weibliche  Minderjährige  unter  18  Jahren,  welche  sich
der  gewerbsmäßigen  Unzucht  ergeben  haben,  und  bei  denen
die  Stellung  unter  sittenpolizeiliche  Kontrolle  in  Frage  kommt,
oder  die  bereits  dieser  Kontrolle  unterstehen,  ist  auf  Grund  des
Ges.  über  die  Fürsorgeerziehung  Minderjähriger  vom  2.  Juli  1900
stets  der  Antrag  auf  Fürsorgeerziehung  durch  die  dazu  berechtigten
und  verpflichteten  Behörden  zu  stellen.  Die  sittenpolizeiliche

1)  Erk.  des  KG.  vom  6.  Januar  uinzt  Se4  hais  Prao.  zum  Unter-’N’-’’.
  ützungswohnsitzges.
(!.  u  Pl  Wl.  3  411  „  Enisch.  des  BAs.  28  65.

und  ogl.  Erk.  des  BAH.  vom  12.  Ok-  4)  Erk.  d.  KG.  vom  9.  Dezember
kober  1901,  Entsch.  31  83,  vom  1901,  IV  1034/1901,  Pr  VWBl.  23  346.
15.  Oktober  1903  Nr.  1450  und  vom  5)  Vgl.  Erl.  des  M.  d.  J.  vom

ib.  Jannar  1904  Nr.  188  31.  Mai  1902,  S  2131.