122  Spezieller  Teil.

Kontrolle  darf  künftig  erst  angewendet  werden,  wenn  das  Vor—
mundschaftsgericht  die  Anordnung  der  Fürsorgeerziehung  ab—
gelehnt  hat  und  die  dagegen  eingelegte  Beschwerde  fruchtlos
geblieben  ist.  Die  Bestimmungen  wegen  Zwangsheilung  der
geschlechtskrank  befundenen  Personen  bleiben  unberührt.1)  Hinsichtlich
  der  Einleitung  der  Fürsorgeerziehung  für  Kinder,  die
gebettelt  haben,  siehe  Mst  Erl.  v.  8.  Juli  1885.2)

Vor  der  Beschlußfassung  soll  das  Vormundschaftsgericht,
  soweit  dies  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  geschehen  kann,
die  Eltern,  event.  den  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen
und  in  allen  Fällen  den  Gemeindevorstand,  den  zuständigen
Geistlichen  und  den  Leiter  oder  Lehrer  der  Schule,  welche  der
Minderjährige  besucht,  hören,  auch  hat,  wenn  die  Beschlußfassung
nicht  auf  Antrag  erfolgt,  das  Vormundschaftsgericht  zuvor  dem
Landrat  (Oberamtmann,  Gemeindevorstande,  Vorsteher  der
Königl.  Polizeibehörde)  unter  Mitteilung  der  Akten  Gelegenheit
zu  einer  Außerung  zu  geben.s)  Die  Anträge  sind  von  den  Vormundschaftsgerichten
  stets  als  schleunige  Sachen  und  eintretendenfalls
  als  Feriensachen  zu  behandeln.4)

Der  Beschluß  ist  dem  gesetzlichen  Vertreter  des  Minderjährigen,
  diesem  selbst,  wenn  er  das  14.  Lebensjahr  vollendet
hat,  dem  Landrat  (Oberamtmann,  Gemeindevorstande,  Vorsteher
der  Königl.  Polizeibehörde)  und  dem  verpflichteten  Kommunalverbandes)
  zuzustellen.)  Die  Vormundschaftsgerichte  haben
der  an  die  Kommunalverbände  zu  machenden  Mitteilung  von
dem  Eintritt  der  Vollstreckbarkeit  der  Entscheidung  die  Akten
und  Verhandlungen  beizufügen,  auf  Grund  deren  die  Beschlußfassung
  erfolgt  ist.')  In  den  Beschlüssen  ist  das  religiöse  Bekenntnis
  des  Minderjährigen  anzugeben.  Sie  sind  auch,  wenn
sie  die  Unterbringung  zur  Fürsorgeerziehung  ablehnen,  den  zuständigen
  Kommunalverbänden  zuzustellen.  Von  dem  Eintritt

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  28.  Mai  1881,  JMhl.  S.  81  und  Nr.  131
1901,  8  1705  und  vom  9.  Dezember  R.  u.  Staang.  v.  J.  1881.

1901,  Pr  VBl.  23  346,  vom  11.  Sep-  5)  §  14  Ges.

tember  1902,  Mst  Bl.  S.  165.  9)  §  4  Ges.
2)  MstBl.  S.  137.  7)  Erl.  des  JM.  vom  7.  Juni
3)  §  4  des  Ges.  1901,  JM.  1  2525.

4)  Vgl.  Erl.  des  IM.  vom  27.  April